Euntes Ergo

Aus Valsanto
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Konstitution »Euntes Ergo« über die Teilkirchen und die Missionsgebiete
Promulgiert von: Papst Linus III.
Promulgiert am: 07. April 2011 (ASS 07.IV.2011/II)

Linus III.
Episcopus Valsantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Pontifex Maximus, Patriarcha Occidentis, Servus Servorum Dei,

an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes

Konstitution »Euntes Ergo« über die Teilkirchen und die Missionsgebiete

»Darum geht zu allen Völkern und macht sie zu Jüngern. Tauft sie im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehrt sie, alle Gebote zu halten, die ich euch gegeben habe. Und ich versichere euch: Ich bin immer bei euch bis ans Ende der Zeit.« So sprach Christus der Herr zu seinen Jüngern und deswegen ist es die Aufgabe der Kirche, in allen Ländern der Welt das Evangelium zu verkünden.

Sectio I. Über die Teilkirchen

1. Teilkirchen, in denen und aus denen die eine und einzige katholische Kirche besteht, sind die Diözesen, welche in einer Kirchenprovinz zusammengefasst sind. In der Regel sollen alle Dözesen eines Staates eine einzige Kirchenprovinz bilden. Nur im Ausnahmefall darf eine Diözese keiner Kirchenprovinz angehören (exemte Diözese) oder eine Kirchenprovinz sich über Staatsgrenzen erstrecken. Die Einrichtung, Abänderung und Aufhebung von Kirchenprovinzen ist Sache der Apostolischen Generalsynode, die dem Papst Dekrete in dieser Sache vorschlägt. Ist eine Kirchenprovinz rechtmäßig errichtet, besitzt sie von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit.

2. Jeder Kirchenprovinz steht ein Metropolit vor. Metropolit kann nur sein, wer zugleich mit einem Bischofsamt innerhalb der entsprechenden Kirchenprovinz betraut ist. Die Diözese des Metropoliten steht als Erzdiözese den übrigen Diözesen (Suffragandiözesen) der Kirchenprovinz vor. Eine Suffragandiözese kann nur mit päpstlichen Dispens auch eine Erzdiözese sein, deren Erzbischof jedoch ebenfalls dem Metropoliten untersteht. Die Berufung oder Abberufung des Metropoliten wird dem Papst vom Kardinalskollegium vorgeschlagen.

3. Der Metropolit leitet seine Kirchenprovinz in eigener Verantwortung und hat darüber zu wachen, dass der Glaube und die kirchliche Disziplin genau gewahrt werden. Er hat seine Kirchenprovinz selbständig zu organisieren und zu verwalten. Er darf dabei alle kirchlichen Rechte ausüben, soweit diese nicht dem Heiligen Stuhl vorbehalten sind. Der Metropolit kann innerhalb seiner Kirchenprovinz Diözesen errichten, ändern oder aufheben. Er kann dem Kardinalskollegium die Einsetzung oder Abberufung von Bischöfen vorschlagen und diese vollziehen, wenn das Kardinalskollegium keinen begründeten Einspruch erhebt. Er kann in seiner Kirchenprovinz partielles Kirchenrecht erlassen (Partikularrecht) sowie Gremien und Organe einsetzen (z.B. Bischofskonferenzen, Partikularkonzilien, etc).

4. Die Vorgaben des Heiligen Stuhles sind in allen Kirchenprovinzen zu beachten und umzusetzen. Alle Rechts- und Personalakte des Metropoliten, insbesondere die Ernennung und Abberufung von kirchlichen Amtsträgern sowie die Entscheidungen in der Rechtsetzung und der Kirchengerichtsbarkeit, sind dem Staatssekretariat mitzuteilen.

5. Jeder Metropolit hat mindestens einmal im Monat einen Bericht über seine Kirchenprovinz an den Heiligen Stuhl zu erstatten. Dieser Bericht ist an das Staatssekretariat zu senden. Der Kardinal-Staatssekretär legt fest, welche Themen der Bericht behandeln soll. Ebenso kann eine längere oder kürzere Berichtsperiode festgelegt werden.

6. Die Apostolische Generalsynode kann dem Papst ein Dekret vorschlagen, dass für eine Kirchenprovinz eine besondere Verfassung festlegt. Wird ein solches Dekret vom Papst promulgiert, finden alle diejenigen Bestimmungen dieser Konstitution keine Anwendung, die der im Dekret verordneten Verfassung widersprechen. Im Übrigen bleibt die Wirksamkeit dieser Konstitution unberührt.

7. Der Titel eines Patriarchen und eines Primas bringt in der katholischen Kirche, abgesehen vom Ehrenvorrang, keine Leitungsgewalt mit sich, soweit nicht durch den Heiligen Stuhl etwas anderes festgesetzt wird.

Sectio II. Über die Missionsgebiete

8. Alle Gebiete, die nicht einer Kirchenprovinz oder einer exemten Diözese zugeordnet sind, unterliegen direkt der Leitung des Heiligen Stuhles. Für solche Gebiete kann die Apostolische Generalsynode dem Papst ein Dekret vorschlagen, dass Apostolische Vikariate, Apostolische Präfekturen oder Apostolische Administraturen einrichtet. Apostolische Vikare, Präfekten und Administratoren handeln stets im Auftrag des Papstes und besitzen keine eigene Leitungsgewalt.

9. In diesen Missionsgebieten ist eine besondere Förderung des katholischen Glaubens im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten und regionalen Gegebenheiten zu veranlassen. Bei einer ausreichenden Verfestigung des katholischen Glaubens und einer angemessenen und dauerhaften Zahl von Gläubigen kann ein Missionsgebiet in eine ordentliche Kirchenprovinz überführt oder mit anderen Missionsgebieten zu einer solchen zusammengefasst werden.

10. Apostolische Administraturen werden durch einen Apostolischen Administrator geleitet, der nicht selbst auf dem Gebiet der Administratur residiert und dieses Amt neben seinen anderen Ämtern ausübt. Zum Apostolischen Administrator kann das Kardinalskollegium den Papst nur Priester oder Bischöfe vorschlagen. Dieser übt nach Maßgabe des Heiligen Vaters und des Kardinal-Großinquisitors seelsorgerische Tätigkeiten in der Administratur aus.

11. Apostolische Präfekturen werden durch einen Apostolischen Präfekten geleitet. Zum Apostolischen Präfekten kann das Kardinalskollegium nur Priester oder Bischöfe vorschlagen, die aber nicht ursprünglich in dem Gebiet, welches die Präfektur umfasst, ansässig oder beheimatet sein müssen. Ist er kein Bischof, erhält der Apostolische Präfekt nichtsdestotrotz Paramente und Insignia eines vollwertigen Bischofes, ohne dessen Weihe zu erlangen. Apostolische Präfekten unterliegen den Weisungen des Heiligen Vaters und denen des Kardinal-Großinquisitors und führen auch nach eigener Maßgabe seelsorgerische Tätigkeiten in der Präfektur aus.

12. Apostolische Vikariate werden durch einen Apostolischen Vikar geleitet. Zum Apostolischen Vikar kann das Kardinalskollegium nur Priester oder Bischöfe vorschlagen, die aber spätestens mit ihrer Ernennung zum Titularbischof oder zum Titularerzbischof erhoben werden und die Bischofsweihe erhalten sollen. Apostolische Vikare üben selbstständig die Leitung über ihr Vikariat aus und haben alle Rechte eines Suffraganbischofs. Sie unterstehen der Aufsicht des Heiligen Vaters und des Kardinal-Großinquisitors.

Valsanto,
am Donnerstag der vierten Woche der Fastenzeit im Jahre des Herren 2011