Causae Totae

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Dekret »Causae Totae« über die Gerichtsbarkeit
Promulgiert von: Papst Linus III.
Promulgiert am: 05. Juni 2013 (ASS 05.VI.2013/II)

Linus III.
Episcopus Valsantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Pontifex Maximus, Patriarcha Occidentis, Servus Servorum Dei,

an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes

Dekret »Causae Totae« über die Gerichtsbarkeit

Sectio I. Allgemeines

1. Alle Angelegenheiten, die der Gerichtsbarkeit des Heiligen Stuhles unterliegen, werden durch den Papst oder in seinem Auftrage entschieden. Der Papst selbst ist von jeder Gerichtsbarkeit frei. Wer es wagt, gegen ihn Anklage zu erheben, über den sei die excommunicatio latae sententiae verhängt.

2. Gegenstand eines Verfahrens kann sein die Verhängung einer Strafe, die Feststellung rechtserheblicher Tatbestände oder der Schutz bestimmter Rechte.

3. Der kirchlichen Gerichtsbarkeit unterliegen Streitsachen, die geistliche und damit verbundene Angelegenheiten oder den Verstoß gegen kirchliche Gesetze oder sündhafte Handlungen zum Inhalt haben.

4. Der weltlichen Gerichtsbarkeit des Heiligen Stuhles unterliegen sämtliche Streitsachen, die innerhalb der Grenzen des Status Valsantinus anfallen, nicht kirchliches Recht berühren und nicht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde des Heiligen Stuhls fallen.

5. Die Aufsicht über die Gerichtsbarkeit liegt in geistlichen Angelegenheiten der Heiligen Kongregation für die Glaubenslehre, in weltlichen der Apostolischen Kammer im Auftrage des Papstes ob.

6. Es ist die Pflicht einer jeden dazu berufenen Behörde, die Gerichte zu unterstützen und ihre Entscheidungen zu vollziehen.

7. Mit den Vorermittlungen zu einem Verfahren ist die zuständige Behörde beauftragt.

Sectio II. Die Instanzen der Gerichtsbarkeit im kirchlichen Verfahren

8. Der vom Bischof eines jeden Bistums berufende Offizialgerichtshof entscheidet erstinstanzlich über alle Verfahren innerhalb seines Wirkungsbereiches. Der Bischof kann das Verfahren an sich ziehen und jedes Urteil aufheben, ändern oder aussetzen.

9. Der Metropolit einer jeden Kirchenprovinz beruft einen Metropolitangerichshof, dass über die Verfahren seiner untergeordneten Offizialgerichtshöfe zweitinstanzlich und in erster Instanz über Rechtssachen der Kirchenprovinz entscheidet. Der Metropolit kann das Verfahren an sich ziehen und jedes Urteil aufheben, ändern oder aussetzen.

10. Der Gerichtshof der Kurie (Tribunal Rotae) ist Berufungsinstanz der Metropolitangerichte und entscheidet erstinstanzlich über die Angelegenheiten der Kurie sowie über die der Gebiete, für die keine ordentlichen Bistümer errichtet worden sind.

11. Der Gerichtshof der Apostolischen Signatur (Supremum Tribunal Signaturae Apostolicae) ist das oberste Gericht der Kurie. Er entscheidet als Berufungsinstanz der Rota und bei Kompetenzstreitigkeiten in der Kurie. In seine Kompetenz fällt es, im Namen des Heiligen Vaters die Errichtung und die Organisation eines Gerichtes zu überwachen und zu genehmigen.

12. Allein dem Papst liegt es ob, Entscheidungen eines jeden Gerichts der Kirche zu ändern oder zu verwerfen, zu begnadigen, ein Verfahren für beendet zu erklären oder es an sich zu reißen. Kein Gericht ist befugt, ein Urteil zu sprechen gegen eine Person, die an den Heiligen Stuhl appelliert. Die Entscheidungen des Papstes sind endgültig und unanfechtbar.

13. Dem Papst allein liegt es ob, über die wichtigsten Streitfragen, über Kardinäle und Metropoliten und Kirchenprovinzen sowie Staatsoberhäupter zu urteilen.

Sectio III. Die weltliche Gerichtsbarkeit

14. Für die Angelegenheiten des Status Valsantinus werden eigene Gerichte errichtet.

15. Am Sitz eines jeden Bischofs innerhalb seiner Grenzen soll ein Gericht erster Instanz errichtet werden, das über allgemeine Angelegenheiten richtet.

16. Die Appellationsgerichtsbarkeit und die Gerichtsbarkeit über schwerwiegende Verstöße soll der Apostolischen Kammer obliegen.

17. Allein dem Papst liegt es ob, Entscheidungen eines jeden Gerichts zu ändern oder zu verwerfen, zu begnadigen, ein Verfahren für beendet zu erklären oder es an sich zu reißen. Kein Gericht ist befugt, ein Urteil zu sprechen gegen eine Person, die an den Heiligen Stuhl appelliert. Die Entscheidungen des Papstes sind endgültig und unanfechtbar.

18. Näheres zur weltlichen Gerichtsbarkeit regelt ein Gesetz des Staates Valsanto.

Sectio IV. Die Verfahren

19. Zum Richter soll nur berufen werden, wer die notwendige Sachkenntnis nachweisen kann. Die Berufung obliegt dem jeweiligen Gerichtsherren, bei der Rota und der Apostolischen Signatur allein dem Heiligen Stuhl.

20. Die Zulassung von Anwälten und Anklagevertretern obliegt der Apostolischen Signatur.

21. Im Verfahren sollen alle Parteien und Zeugen gehört, sowie Beweise aufgenommen werden. Zeugen können vereidigt und abgelehnt werden. Sachverständige können bei Bedarf gehört werden.

22. Zum Verfahren ist zu laden, über die Klage zu informieren.

23. Weitere Verfahrensvorschriften kann durch die Aufsichtsbehörde oder den Gerichtsherren per Instruktion festgesetzt werden. Das Gericht kann selbst Bestimmungen treffen, die es für sinnvoll hält.

24. Keine Urkunde und kein Rechtsakt soll in Frage gestellt werden, wenn er durch den Heiligen Stuhl ausdrücklich bestätigt wurde.

25. Ein Urteil soll schriftlich abgefasst und begründet werden. Die Rechtskraft tritt ein, wenn innerhalb von sieben Tagen keine Berufung eingelegt oder auf diese verzichtet wird oder diese nicht mehr möglich ist. Ist das Urteil offensichtlich ungerecht, so kann das Verfahren wiederaufgenommen werden.

26. Ein Urteil kann jede gerechte Strafe, insbesondere die Enthebung oder der Ausschluss von Ämtern, die Entziehung von Rechten, eine Haft- oder Geldstrafe sein. Eine genauere Definition durch eine Rechtsvorschrift ist bindend, es sei denn für den Papst. Die Todesstrafe ist ausgeschlossen.

27. Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht.

28. Kein Richter soll über eine Sache richten, in der er selbst beteiligt ist, mit Ausnahme des Papstes. Eine höhere Instanz kann einen Richter für befangen erklären und ihm die Entscheidung entziehen. Niemand kann den Papst für befangen erklären.

Valsanto,
am Mittwoch vor dem Fest Heiligstes Herz Jesu im Jahre des Herren 2013