Rema Paulus

Aus Valsanto
Version vom 10. Februar 2016, 20:54 Uhr von Rossi (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Kategorie:Dekret {| class="wikitable" style="width:100%;" |colspan="2" style="background:#B3B7FF; text-align:center"| '''Dekret »Rema Paulus« über die K…“)

(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche
Dekret »Rema Paulus« über die Kirche in Dreibürgen
Promulgiert von: Papst Linus III.
Promulgiert am: 30. Oktober 2013 (ASS 30.X.2013/II)

Linus III.
Episcopus Valsantino Vaticanoque, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Patriarcha Occidentis Orientisque, Servus Servorum Dei,

an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes

Dekret »Rema Paulus« über die Kirche in Dreibürgen

In Rem hat der heilige Apostelfürst Paulus seine Kirche errichtet, und von dort dem Morgendland das Evangelium verkündet. Bis heute stellen nicht nur die remischen Gebiete, sondern auch die weiteren Gebiete des Kaiserreichs Dreibürgen ein Mutterland des Christentums dar. Dieser Historie verpflichtet, erlassen Wir daher die folgende Verfassung für die eine Kirche in Dreibürgen.

1. Die Kirchenregion Dreibürgen besteht als Teilkirche eigenen Rechts der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche und umfasst alle Länder, die der Herrschaft der Krone von Dreibürgen unterstehen.

2. Sitz der Kirchenregion Dreibürgen ist Reichstal. Der Erzbischof von Reichtstal steht der Kirchenregion als Primas von Dreibürgen vor. Die Berufung oder Abberufung des Primas wird dem Papst vom Kardinalskollegium vorgeschlagen.

3. In der Kirchenregion Dreibürgen zusammengefasst sind die Kirchenprovinz Augustental mit Sitz in Reichstal, die Kirchenprovinz Cranach und Wirtenstein mit Sitz in Sankt Aydestin, die Kirchenprovinz Geldern und Veldoril mit Sitz in Vengard, die Kirchenprovinz Haxagon mit Sitz in Tuusdorf, die Kirchenprovinz Hohenburg und Lohe mit Sitz in Amalien, die Kirchenprovinz Losonien und Karlingen mit Sitz in Rem, die Kirchenprovinz Stauffen mit Sitz in Hohenstauffenberg, die Kirchenprovinz Vanezia mit Sitz in Tisano sowie die Kirchenprovinz Werthen mit Sitz in Greifenburg.

4. Die Diözese Vaticano, deren Bischofsstuhl unabänderbar vereinigt ist mit dem Heiligen Stuhl, ist nicht Bestandteil der Kirchenregion Dreibürgen. Der Heilige Stuhl bestellt aber stets den Erzbischof von Rem zum Apostolischen Vikar für Vaticano und beauftragt ihn mit der Verwaltung und der Seelsorge in der Diözese Vaticano.

5. Für die in der Kirchenregion Dreibürgen zusammengefassten Kirchenprovinzen gelten alle Bestimmungen, die in der Konstitution »Euntes Ergo« über die Teilkirchen und die Missionsgebiete festgelegt sind, unter der Maßgabe, dass die Berufung und Abberufung der Metropoliten mit Ausnahme des Primas von Dreibürgen dem Papst vom Kollegium der Metropoliten der Kirchenregion vorgeschlagen wird.

6. Ist kein Apostolischer Nuntius in das Kaiserreich Dreibürgen entsandt, so soll der Auxiliar des Erzbischofs von Reichstal als Pro-Nuntius die Verwaltung der Nuntiatur übernehmen.

Vaticano,
am Weihetag der Vatikanbasilika im Jahre des Herren 2013