Ad Verbo Sequendum
Apostolische Konstitution »Ad Verbo Sequendum« über die Kirche | |
Promulgiert von: | Papst Linus III. |
Promulgiert am: | 07. April 2011 (ASS 07.IV.2011/I) |
Geändert durch: | Päpstliches Dekret über die Änderung der Konstitution »Ad Verbo Sequendum« (ASS 18.IV.2015/I) |
Linus III.
Episcopus Valsantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Pontifex Maximus, Patriarcha Occidentis, Servus Servorum Dei,
an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes
Apostolische Konstitution »Ad Verbo Sequendum« über die Kirche
Berufen, seinem Wort zu folgen, hat Gott, der in drei Gestalten der Vater, der Sohn und der Heilige Geist ist, alle Menschen der Welt. Dazu ruft er sie in seiner Kirche zusammen, auf dass das Reich Gottes auf Erden vollendet werde.
Sectio I. Über die Kirche
1. Die Kirche ist die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche, die von Jesus Christus auf dem Felsen gegründet wurde, der Petrus ist. Sie ist auf die Apostel gegründet und gibt im Nachfolger des Heiligen Petrus und in den Bischofen, die sich in Gemeinschaft mit ihm befinden, deren immerdar lebendiges Wort und deren Hirtengewalt durch die Jahrhunderte weiter.
2. Durch eine eigene apostolische Konstitution wird bestimmt, in welche Jurisdiktionseinheiten (Erzdiözesen, Diözesen, Administraturen, Prälaturen, etc.) die Kirche gegliedert ist. Selbiges gilt für Sonderstrukturen innerhalb der Kirche wie unierte Kirchenteile oder Ordensgemeinschaften.
Sectio II. Über den Papst
3. Der Nachfolger des heiligen Petrus, der Bischof der Kirche von San Pedro, ist das Haupt des Bischofskollegiums, Stellvertreter Christi auf Erden und Hirte der Gesamtkirche hier auf Erden. Er besitzt deshalb Kraft seines Amtes in der Kirche über die volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, in Form des Jurisdiktionsprimats und der obersten Lehrgewalt, und er kann diese immer frei und nach eigenem Ermessen ausüben.
4. Wenn der Papst in Ausübung seines Amtes als Hirte und Lehrer aller Christen kraft seiner höchsten Apostolischen Autorität ex cathedra entscheidet, dass eine Glaubens- oder Sittenlehre von der gesamten Kirche festzuhalten ist, dann besitzt er mittels des ihm im heiligen Petrus verheißenen göttlichen Beistands jene Unfehlbarkeit, mit der der göttliche Erlöser seine Kirche bei der Definition der Glaubens- und Sittenlehre ausgestattet sehen wollte.
5. Keine Bestimmung dieser Konstitution oder jedes anderen Gesetzes soll so ausgelegt werden, dass sie den Papst in seinem göttlichen Rechte beschränke, alle Angelegenheiten der Kirche persönlich und nach eigenem Ermessen regeln zu können. Ferner kann kein Beschluss in der Kirche Gültigkeit erlangen gegen den ausdrücklichen Willen des Papstes.
6. Die Bestimmungen über die Wahl des Papstes im Konklave und insbesondere über den Kreis der Wahlberechtigten werden in einer eigenen Konstitution getroffen.
Sectio III. Über das Konzil
7. Jeder Bischof steht in der apostolischen Sukzession und vollführt als Nachfolger der heiligen Apostel Gottes Werk auf Erden. Wenn sie sich unter der Leitung des Papstes als Erstem unter den Bischöfen versammeln, gebührt ihnen das Recht, über jede Angelegenheit der heiligen Kirche zu beraten und durch den Papst kraft der höchsten Autorität zu urteilen.
8. Daher kommen alle Bischöfe und Prälaten, die in der Kommunion mit dem Papst stehen, auf dessen Aufruf zum heiligen Konzil zusammen und erörtern frei unter der Leitung eines vom Papst benannten Sekretärs alle Angelegenheiten der Kirche. Das Kardinalskollegium soll dem Papst Vorschläge für Zeit und Ort von Konzilien unterbreiten dürfen. Trifft das Konzil mit der Mehrheit seiner Stimmen einen Beschluss über eine Konstitution oder ein Dekret oder eine Änderung eines solchen Dokuments, so soll der Sekretär es dem Papst mit der Bitte um Erteilung seiner Zustimmung übermitteln.
9. Wenn das Konzil nicht tagt, kommen alle Bischöfe, die nicht im Ruhestand sind oder von ihrem Dienst suspendiert sind, zur Apostolischen Generalsynode nach San Pedro zusammen, um über wichtige Angelegenheiten der Kirche zu debattieren. Die Generalsynode tagt unter der Leitung eines Präses, der je an Allerheiligen, am Aschermittwoch sowie am Fest Heiligstes Herz Jesu durch die stimmberechtigten Bischöfe gewählt und anschließend vom Papst ernannt wird. Beschließt die Generalsynode mit der Mehrheit ihrer Stimmen einen Beschluss über ein Dekret oder eine Änderung eines solchen Dokuments, so soll der Präses es dem Papst mit der Bitte um Erteilung seiner Zustimmung übermitteln.
Sectio IV. Über die Kardinäle
10. Die Kardinäle der heiligen katholischen und apostolischen Kirche stehen dem Papst als Ratgeber in der Leitung der Weltkirche zur Seite. Dazu treten die Kardinäle zu Konsistorien zusammen, um wichtige Angelegenheiten der Kirche zu beraten und Personalentscheidungen zu treffen. Zum ordentlichen Konsistorium werden alle Kardinäle geladen, die nicht in den Ruhestand versetzt worden sind. Das ordentliche Konsistorium tagt ständig, außer während der Sedisvakanz.
11. Kardinäle werden ausschließlich durch den Papst auf Vorschlag des Kardinalskollegiums kreiert. Die Kreierung ist gültig, sobald der Kandidat das päpstliche Ernennungsdekret angenommen und dem Papst seinen Kardinalseid geleistet hat. Jeder Kardinal soll spätestens mit dem Erhalt des Ernennungsdekrets die Bischofsweihe empfangen. Der Papst kann auf Vorschlag des Kardinalskollegiums einen Kardinal in den Ruhestand versetzen und ihn aus diesem wieder zurückholen. Ein Kardinal, welcher sich im Ruhestand befindet, genießt den Status und alle Privilegien und Ehrenvorrechte eines Kardinals, nimmt jedoch nicht mehr an Konsistorien und Konklaven teil, kann auch kein Amt in der Kurie mehr übernehmen und verliert auch ihm verliehene Titelkirchen und Titelbistümer.
12. Das Kollegium der Kardinäle ist in drei Kardinalsklassen unterteilt, welche die traditionelle Rangordnung im Kardinalskollegium der katholischen Kirche darstellen. Die Kardinäle werden in Kardinalbischöfe, Kardinalpriester und Kardinaldiakone eingeteilt. Es kann zu jederzeit höchstens drei Kardinalbischöfe und höchstens neun Kardinalpriester geben, die Anzahl der Kardinaldiakone hingegen ist unbegrenzt.
13. Zur Klasse der Kardinaldiakone gehören all jene Geistlichen an, die durch den Papst erstmalig zum Kardinal kreiert werden, eine ihnen verliehen Titelkirche oder ein ihn verliehenes Titelbistum verloren haben oder in den Ruhestand versetzt worden sind. Wer Kardinaldiakon ist, genießt sämtliche Privilegien des Kardinalsstands, mit Ausnahme der Teilnahme am Konklave.
14. Zur Klasse der Kardinalpriester gehören die im Konklave stimmberechtigten Kardinäle. Auf Vorschlag des Kardinalskollegiums verleiht oder entzieht der Papst einem Kardinaldiakon eine der neun Titelkirchen in Valsanto, womit der Kardinal zum Kardinalpriester aufsteigt bzw. diesen Status wieder verliert. Über die verliehene Titelkirche führt der Kardinalpriester eine Schirmherrschaft; er ist daher angehalten, regelmäßig Messen in dieser Kirche zu lesen.
15. Zur Klasse der Kardinalbischöfe gehören diedrei Kurienkardinäle. Alle vier Monate - jeweils an Allerheiligen, am Aschermittwoch und am Fest Heiligstes Herz Jesu - schlägt das Kardinalskollegium den Papst neu drei Geistliche zur Ernennung zu Kurienkardinälen vor. Zur Erhebung zum Kardinalbischof weist ihnen der Papst eines der drei suburbikarischen Bistümer als Titelbistum zu. Diese Bistümer sind Santa Julía, das traditionell dem Kardinal-Staatssekretär zugesprochen wird, Santiago, das traditionell dem Kardinal-Kämmerer zugesprochen wird, sowie Nuesca, das traditionell dem Kardinal-Großinquisitor zugesprochen wird.
16. Dem Kardinalskollegium steht der Kardinaldekan vor, der vom Kardinalskollegium stets direkt nach der Neuwahl der Kardinalbischöfe aus dem Kreise dieser gewählt und dem Papst zur Ernennung vorgeschlagen wird. Nach dem Papst ist der Kardinaldekan der höchste Amtsträger der einen aheiligen katholischen und apostolischen Kirche.
Sectio V. Über die Kurie
17. Die Kurie der einen heiligen katholischen und apostolischen Kirche ist die Gesamtheit der Leitungs- und Verwaltungsorgane des Heiligen Stuhls. Sie untersteht dem Kollegium der Kurienkardinäle unter der Leitung des Kardinaldekans und ist unterteilt in die drei Dikasterien (Staatssekretariat, Heilige Kongregation für die Glaubenslehre, Apostolische Kammer) sowie deren Untergliederung. Zu keiner Zeit besteht das Kollegium der Kurienkardinäle aus mehr als drei Kardinälen. Die Leiter der Untergliederungen der Dikasterien gelten als Kurienmitarbeiter und nicht als Kurienkardinäle, selbst wenn sie den Titel eines Kardinalpriester oder eines Kardinaldiakon tragen.
18. Das Staatssekretariat steht unter der Leitung des Kardinal-Staatssekretärs und führt die diplomatischen Angelegenheiten des Heiligen Stuhls, einschließlich derer des Staats Valsantos, und übt die Aufsicht über die Kirchenprovinzen aus. Darunter fallen die Vertretung bei internationalen Organisationen, die Verhandlungen mit ausländischen Regierungen, das Empfangen und Begleiten ausländischer Gäste in Valsanto, die Beratung und Aufsicht über die Metropoliten in organisatorischen Angelegenheiten sowie alle anderen durch Konstitutionen oder Dekrete übertragene Aufgaben.
19. Die Heilige Kongregation für die Glaubenslehre steht unter der Leitung des Kardinal-Großinquisitors und wacht über die Reinheit der Glaubenslehre, führt die Aufsicht über die Missionsgebiete und die Ordensgemeinschaften, übernimmt alle Angelegenheiten, die sich aus der Ökumene ergeben, und spricht in Fragen des Glaubens Recht. Ferner fungiert sie als Ansprechpartner für alle Geistlichen in Fragen des Glaubens und übernimmt alle anderen durch Konstitutionen oder Dekrete übertragene Aufgaben.
20. Die Apostolische Kammer steht unter der Leitung des Kardinal-Kämmerers und verwaltet den Kirchenbesitz. In diesem Sinne ist ihr die Verwaltung und die Gerichtsbarkeit des Staates Valsanto anvertraut. Ferner obliegt ihr die Planung und Durchführung aller Zeremonien in Valsanto und aller Staatsbesuche des Papstes, die Oberaufsicht über die Päpstliche Ehrengarde und alle anderen durch Konstitutionen oder Dekrete übertragene Aufgaben. In Angelegenheiten des Staates Valsanto arbeitet sie eng mit den dazu vorgesehenen Gremien des Staats Valsanto zusammen.
21. Die Dikasterien können durch Instruktionen mit Zustimmung der Apostolischen Generalsynode weitere Untergliederungen schaffen. Das Staatssekretariat richtet Ämter, die Heilige Kongregation Kommissionen und die Apostolische Kammer Räte ein, die unter der Leitung eines Sekretärs, eines Präfekten bzw. eines Präses stehen. Mit Zustimmung der Kurienkardinäle ernennen sie die Leiter ihrer Untergliederungen selbstständig. Durch Instruktionen können sie ferner mit Zustimmung der Apostolischen Generalsynode andere inhaltliche oder organisatorische Fragen ihrer Dikasterien regeln.
Valsanto,
am Donnerstag der vierten Woche der Fastenzeit im Jahre des Herren 2011