Erstes Gesetz für den Staat Valsanto
Erstes Gesetz für den Staat Valsanto | |
Promulgiert von: | Papst Linus III. |
Promulgiert am: | 06. Mai 2012 (ASS 06.V.2012/II) |
Linus III.
Episcopus Valsantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Pontifex Maximus, Patriarcha Occidentis, Servus Servorum Dei,
an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes
Erstes Gesetz für den Staat Valsanto
1. Der Staat Valsanto besteht als souveräner Staat und umfasst die Gebiete der Städte San Pedro, Nuesca, Santiago und Santa Julía. Er ist unabänderlich mit dem Heiligen Stuhl verbunden, der als Staatsoberhaupt die Fülle der gesetzgebenden, ausführenden und richterlichen Gewalt besitzt. Nach Maßgabe dieses Gesetzes üben die Kurie und das valsantinische Staatskapitel stellvertretend diese Gewalten aus. Insbesondere die weltliche und geistliche Gerichtsbarkeit, die diplomatische Vertretung sowie die Finanz- und Besitzverwaltung des Staates Valsanto werden der Kurie übertragen.
2. Das Staatskapitel besteht aus drei geistlichen und sechs weltlichen Kapitularen. Die geistlichen Kapitulare sind der Kardinal-Kämmerer als Propst, der Apostolische Erzvikar für San Pedro und ein weiterer Bischof der Kirchenprovinz Valsanto. Die weltlichen Kapitulare sind der Dekan, der Thesaurar und je ein Vertreter für die Gebiete der Städte San Pedro, Nuesca, Santiago und Santa Julía. Je zu Aschermittwoch, zum Fest Heiligstes Herz Jesu und zu Allerheiligen ernennt der Papst die neun Kapitulare neu.
3. Der Kardinal-Kämmerer ist als Propst des Staatskapitels die erste Dignität des Staates Valsanto. Er ist der oberste Richter in weltlichen Angelegenheiten, verwaltet die Staatsfinanzen und verkündigt die Gesetze des Staates. Gelangt er zu der Ansicht, dass eine Gesetzesvorlage gegen die Lehre der katholischen Kirche verstößt, so verweigert er die Verkündigung eines Gesetzes.
4. Der Dekan des Staatskapitels ist die zweite Dignität des Staates Valsanto und leitet die Sitzungen des Staatskapitels. Er wird gewählt von allen wahlberechtigten valsantinischen Staatsbürgern. Nach seiner Ernennung hält er als Princeps Vicarius für die Dauer seiner Amtszeit fürstlichen Rang und wird als Legatus Extraordinarius in das Staatssekretariat aufgenommen. In Absprache mit dem Kardinal-Staatssekretär vertritt er den Staat Valsanto diplomatisch nach außen. Außerdem ist er Leiter der Verwaltung des Staates Valsanto.
5. Der Thesaurar des Staatskapitels ist die dritte Dignität des Staates Valsanto und wird auf Vorschlag des Dekans ernannt. Nach seiner Ernennung wird er als Secretarius Extraordinarius in die Apostolische Kammer aufgenommen. In Absprache mit dem Kardinal-Kämmerer verwaltet er die Staatsfinanzen und leitet die weltliche Abteilung der Finanzverwaltung. Außerdem vertritt er den Dekan in allen Angelegenheiten bei dessen Verhinderung.
6. Der dritte geistliche Kapitular wird auf einmütigen Vorschlag der Apostolischen Vikare für Nuesca, Santiago und Santa Julía aus dem Kreis der Bischöfe der Kirchenprovinz Valsanto ernannt. Die weiteren weltlichen Kapitulare werden je in ihrem Gebiet von den wahlberechtigten valsantinischen Staatsbürgern gewählt.
7. Gesetzesvorschläge können von allen Kapitularen an den Dekan des Staatskapitels eingereicht werden, der diese im Staatskapitel zur Diskussion und Abstimmung stellt. Ein angenommener Vorschlag wird vom Propst des Staatskapitels veröffentlicht, nachdem er dem Kollegium der Kardinäle einen Einspruch wegen Verstoßes gegen die katholische Lehre ermöglicht hat. Gegen den Einspruch des Kardinalskollegiums kann kein Gesetz erlassen werden.
Valsanto,
am fünften Sonntag der Osterzeit im Jahre des Herren 2012