Rema Paulus

Aus Valsanto
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Dekret »Rema Paulus« über die Kirche in Dreibürgen
Promulgiert von: Papst Linus III.
Promulgiert am: 30. Oktober 2013 (ASS 30.X.2013/II)
Neufassung: 14. August 2022 (ASS 14.VIII.2022/I) von Papst Simon II.

Simon II.,
Episcopus Valsantino Vaticanoque, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Patriarcha Occidentis Orientisque, Servus Servorum Dei,

an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes

Dekret »Rema Paulus« über die Kirche in Dreibürgen

In Rem hat der heilige Apostelfürst Paulus seine Kirche errichtet, und von dort dem Morgendland das Evangelium verkündet. Bis heute stellen nicht nur die remischen Gebiete, sondern auch die weiteren Gebiete des Kaiserreichs Dreibürgen ein Mutterland des Christentums dar. Dieser Historie verpflichtet, erlassen Wir daher die folgende Verfassung für die eine Kirche in Dreibürgen.


1. Die Kirchenregion Dreibürgen besteht als Teilkirche eigenen Rechts der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche und umfasst alle Länder, die der Herrschaft der Krone von Dreibürgen unterstehen.


2. Sitz der Kirchenregion Dreibürgen ist Reichstal. Der Primas von Dreibürgen (Primas Trimontaniae) steht der Kirchenregion mit eigener Jurisdiktionsgewalt über die Angelegenheiten der dreibürgener Teilkirche vor. Die Berufung oder Abberufung des Primas wird dem Papst vom Kardinalskollegium vorgeschlagen. Das Amt des Primas soll damit in der Regel mit dem Amt des Erzbischofs von Reichstal verbunden sein, anderen Bischöfen soll das Amt dagegen - unbeschadet einer anderen Entscheidung des Papstes - nur als “Pro-Primas” übertragen werden.


3. Die Kirchenregion Dreibürgen besteht aus Kirchenprovinzen, die als Teilkirchen der Kirchenregion errichtet sind. Die Errichtung, Änderung und Aufhebung der Kirchenprovinzen sowie die Berufung und Abberufung der Metropoliten dieser Kirchenprovinzen obliegt dem Primas. Der Primas soll darüber hinaus über alle Angelegenheiten entscheiden, die die gesamte Kirchenregion betreffen. Die Metropoliten der Kirchenregion unterstehen der Autorität des Primas sowie des Heiligen Stuhles. Sie üben in ihrer Kirchenprovinz die volle Jurisdiktionsgewalt, einschließlich des Rechts zur Errichtung, Änderung und Aufhebung von Bistümern und anderen Einrichtungen sowie der Berufung und Abberufung von Bischöfen aus, soweit nicht der Primas eine Angelegenheit wegen der besonderen Bedeutung der Sache oder wegen eines besonderen Bedürfnisses an sich zieht. Der Primas kann die Metropoliten oder die Bischöfe der Kirchenregion in einer Regionalsynode versammeln, um über Angelegenheiten gemeinsam zu beraten, soweit er dies für angebracht hält.

4. Die Diözese Vaticano, deren Bischofsstuhl unabänderbar vereinigt ist mit dem Heiligen Stuhl, ist nicht Bestandteil der Kirchenregion Dreibürgen. Der Heilige Stuhl bestellt aber stets ehrenhalber den Erzbischof von Rem zum Apostolischen Erzvikar für Vaticano und beauftragt daneben einen Apostolischen Vikar mit der Verwaltung und der Seelsorge in der Diözese Vaticano. Der Vikar übt sein Amt unter der alleinigen Autorität des Heiligen Stuhles aus; alle bisherigen Rechte des Erzbischofs von Rem sind insoweit aufgehoben.


5. Für die Kirchenregion Dreibürgen und die in ihr zusammengefassten Kirchenprovinzen gelten alle Bestimmungen, die in der Konstitution »Euntes Ergo« über die Teilkirchen und die Missionsgebiete festgelegt sind, nach Maßgabe der durch dieses Dekret festgesetzten besonderen Bestimmungen.


6. Ist kein Apostolischer Nuntius in das Kaiserreich Dreibürgen entsandt, so soll der Auxiliar des Erzbischofs von Reichstal als Pro-Nuntius die Verwaltung der Nuntiatur übernehmen.

Valsanto,
am 14. August im Jahre des Herren 2022