Mérolier Konkordat

Aus Valsanto
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Konkordat mit dem Königreich der Mérolier
Inkraftgesetzt durch: Päpstliches Dekret »Cornelii Magni« über das Konkordat mit dem Königreich der Mérolier
Promulgiert von: Papst Linus III.
Promulgiert am: 15. Juli 2012 (ASS 15.VII.2012 AD/I)

Präambel Der Heilige Stuhl, vertreten durch Seine Heiligkeit Papst Linus III., und das Königreich der Mérolier, vertreten durch Seine Majestät König Louis II., haben von dem gemeinsamen Wunsche geleitet, die zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Königreich der Mérolier bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu festigen und zu fördern, gewillt, dass Verhältnis zwischen der katholischen Kirche und dem Staat für den Gesamtbereich des Königreiches der Mérolier in einer beider Seiten befriedigenden Weise dauerhaft zu regeln, haben beschlossen, eine feierliche Übereinkunft zu treffen.

Artikel I: Gegenseitige Anerkennung (1) Der Heilige Stuhl erkennt das Königreich der Mérolier als souveränes Völkerrechtssubjekt an. (2) Das Königreich der Mérolier erkennt den Heiligen Stuhl als souveränes Völkerrechtssubjekt und als Staatsoberhaupt des Staats Valsanto an. (3) Das Königreich der Mérolier erkennt die Kirchenprovinz Mérolie als einzige Vertretung der apostolisch-katholischen Kirche auf dem Gebiete des Könirgeiches an.

Artikel II: Diplomatische Vertretungen (1) Der Heilige Stuhl entsendet dauerhaft einen Apostolischen Nuntius an die Residenz des Königs der Mérolier, der dauerhaft Doyen des dortigen Diplomatischen Corps bleibt. (2) Das Königreich der Mérolier entsendet dauerhaft einen Botschafter an den Sitz des Heiligen Stuhls. (3) Der Heilige Stuhl und das Königreich der Mérolier gewähren den Gesandten des jeweils anderen die volle diplomatische Immunität und ihnen, ihren Mitarbeitern und ihren Gesandschaftsgebäuden alle weitere Rechte diplomatischer Missionen.

Artikel III: Regelmäßige Konsultationen (1) Der Heilige Stuhl gewährt dem König der Mérolier oder einem Vertreter wenigstens einmal in drei Monaten eine Audienz beim Heiligen Vater. (2) Das Königreich der Mérolier gewährt dem Apostolischen Nuntius des Heiligen Stuhls wenigstens einmal in drei Monaten ein Gespräch mit einem Mitglied der Regierung des Königreichs.

Artikel IV: Militärische Unterstützung Das Königreich der Mérolier bestätigt und versichert, im Falle eines Angriffs einer fremden Macht auf das Staatsgebiet Valsantos, die Verteidigung des Staates Valsantos aktiv zu unterstützen.

Artikel V: Status der Kirche (1) Das Königreich der Mérolier sichert der apostolisch-katholischen Kirche ihren Status als bevorzugte Staatskirche und Staatsreligion zu und wird an diesem Status Änderungen nur nach Absprache und in Übereinstimmung mit dem Heiligen Stuhl vornehmen. (2) Das Königreich der Mérolier gewährleistet der apostolisch-katholischen Kirche die freie Ausübung ihrer geistlichen Macht und wird zu keiner Zeit versuchen, auf das geistliche Leben der Kirche durch staatliche Autoritäten Einfluss zu nehmen. (3) Das Königreich der Mérolier erkennt das Recht der apostolisch-katholischen Kirche an, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Dekrete und Anordnungen zu erlassen. (4) Das Königreich der Mérolier gewährt den Geistlichen der apostolisch-katholischen Kirche in der Erfüllung ihres Amtsauftrages den vollumfänglichen Schutz des Staates zu.

Artikel VI: Rechte der Geistlichen (1) Das Königreich der Mérolier sichert den Geistlichen der apostolisch-katholischen Kirche die Befreiung von staatlich verpflichtenden Diensten, insbesondere an der Waffe und als Schöffe, zu. (2) Das Königreich der Mérolier wahrt und schütz das Beichtgeheimnis und wird zu keiner Zeit durch staatliche Autoritäten von einem Geistlichen der apostolisch-katholischen Kirche Auskunft über unter der Beichte empfangener Informationen verlangen. (3) Das Königreich der Mérolier wird den Missbrauch der Amtskleidung von Geistlichen der apostolisch-katholischen Kirche wie einen Missbrauch militärischer Uniformen verfolgen.

Artikel VII: Religionslehre (1) Das Königreich der Mérolier bestätigt das Fach der katholischen Religion als ordentliches Schulfach an allen öffentlichen Schulen des Staates. (2) Das Königreich der Mérolier wird weiterhin an öffentlichen Universitäten, an denen dies sinnvoll erscheint, eine Fakultät für katholische Theologie betreiben und der Kirchenprovinz Mérolie das Recht gewähren, eigene Universitäten für katholische Theologie zu unterhalten. (3) Das Königreich der Mérolier gewährt der Kirchenprovinz Mérolie das Recht, die Lehrpläne für das Fach der katholischen Religion selbst festzulegen. (4) Das Königreich der Mérolier wird gegen den Willen des Ortsbischofs keinen Lehrer für katholische Religion bestellen und auf Wunsch des Ortsbischofes einen Lehrer für katholische Religion von seinem Dienst suspendieren. (5) Das Königreich der Mérolier gewährt den Schülern aller Schularten in Absprache mit der Kirchenprovinz Mérolie ausreichend Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten.

Artikel VIII: Besondere Seelsorge (1) Das Königreich der Mérolier überträgt der Kirchenprovinz Mérolie die Aufgabe der Seelsorge in den Streitkräften des Staates. Der Heilige Stuhl wird einen eigenen Titularbischof mit der Leitung der Militärseelsorge beauftragen. (2) Das Königreich der Mérolier überträgt der Kirchenprovinz die Aufgabe der Seelsorge in den Gefängnissen und Krankenhäusern. Die Ortsbischöfe werden für eine angemessene seelsorgerische Betreuung Sorge tragen.

Artikel IX: Information und Vorschlagsrecht des Staatsoberhauptes (1) Steht eine Besetzung eines Bischofsamtes in der Kirchenprovinz Mérolie an, so wird dem König der Mérolier die Möglichkeit gegeben, dem Heiligen Stuhl einen katholischen Geistlichen für dieses Amt vorzuschlagen und zu allen weiteren Kandidaten dem Heiligen Stuhl Stellungnahmen zu übermitteln. Dem Heiligen Stuhl erwächst daraus keine Pflicht zur Befolgung dieser Vorschläge. (2) Umgehend nach der Berufung oder Abberufung von Bischöfen in der Kirchenprovinz Mérolie sowie bei Änderungen in der Verwaltungsstruktur der Kirchenprovinz Mérolie wird der Apostolische Nuntius oder der Metropolit die Regierung des Königreichs Mérolie über die vorgenommenen Maßnahmen in Kenntnis setzen.

Artikel X: Gewährleistung traditionellen Rechts (1) Der Heilige Stuhl bestätigt und gewährleistet der Krone des Königreichs der Mérolier das Recht, den Titel "Katholische Majestät" sowie den Titel "Beschützer der mérolischen Kirche" zu führen. (2) Der Heilige Stuhl bestätigt das Recht des Metropoliten von Mérolie, den Ehrentitel eines Primas von Mérolie zu tragen, ohne dass daraus eine besondere Autorität innerhalb der apostolisch-katholischen Kirche erwächst. (3) Der Heilige Stuhl bestätigt und gewährleistet die Verpflichtung des Erzbischofs von Orly, die Person katholischen Glaubens, welche gemäß staatlichem Recht und der legitimen Thronfolge die Krone des Königreichs der Mérolier erlangen soll, zum König oder zur Königin zu krönen. Der Heilige Stuhl wird jedem anderen Geistlichen untersagen, eine Krönung zum König der Mérolier ohne Zustimmung der staatlichen Autoritäten des Königreichs durchzführen.

Artikel XI: Wirtschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit (1) Der Heilige Stuhl als Oberhaupt des Staates Valsanto und das Königreich der Mérolier streben eine enge Zusammenarbeit in der Wirtschaft, dem Bildungswesen und dem kulturellen wie gesellschaftlichen Austausch an. (2) Der Heilige Stuhl und das Königreich der Mérolier kommen daher darin überein, dass die Regierungen des Staates Valsanto und des Königreichs Mérolie ergänzende Abkommen beschließen mögen.

Artikel XII: In-Kraft-Treten und Kündigung (1) Diese Übereinkunft tritt nach ihrer Unterzeichnung und der gegenseitigen Mitteilung der Ratifizierung in Kraft. (2) Diese Übereinkunft kann mit einer Frist von zwei Wochen einseitig gekündigt werden.

Zu Urkund dessen ist diese feierliche Übereinkunft am Fest des heiligen Cornelius des Großen, dem zwölften Juli im Jahre des Herrn 2012 in Cuena in Valsanto unterzeichnet worden.