Pastor Gregis: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Valsanto
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Acta Sancta Sedis, 7.I.2024 AD - https://valsanto.mns.li/forum/index.php?thread/1305-acta-sancta-sedis-7-i-2024-ad/)
K
 
Zeile 69: Zeile 69:
 
<u>Sectio III. Über die Wahlberechtigung bei der Wahl des Bischofs von San Pedro</u>
 
<u>Sectio III. Über die Wahlberechtigung bei der Wahl des Bischofs von San Pedro</u>
  
16. Das Recht, den Bischof von San Pedro zu wählen, steht einzig und allein den Kardinälen der Heiligen Katholischen und Apostolischen Kirche zu. Die Anzahl der wahlberechtigten Kardinäle beträgt daher immer 12 Kardinäle. Unbedingt ausgeschlossen ist das aktive Wahlrecht eines anderen kirchlichen Würdenträgers oder die Einmischung einer weltlichen Macht, gleich welchen Ranges und welcher Ordnung sie sein mag.
+
16. Das Recht, den Bischof von San Pedro zu wählen, steht einzig und allein den Kardinälen der Heiligen Katholischen und Apostolischen Kirche zu. Unbedingt ausgeschlossen ist das aktive Wahlrecht eines anderen kirchlichen Würdenträgers oder die Einmischung einer weltlichen Macht, gleich welchen Ranges und welcher Ordnung sie sein mag.
  
 
17. Keiner der wahlberechtigten Kardinäle kann von der aktiven oder passiven Wahl aus irgendeinem Grund oder Vorwand ausgeschlossen werden, jedoch unter Beachtung der in Canon 20 dieser Konstitution enthaltenen Bestimmungen.
 
17. Keiner der wahlberechtigten Kardinäle kann von der aktiven oder passiven Wahl aus irgendeinem Grund oder Vorwand ausgeschlossen werden, jedoch unter Beachtung der in Canon 20 dieser Konstitution enthaltenen Bestimmungen.

Aktuelle Version vom 8. April 2024, 17:22 Uhr

Apostolische Konstitution »Pastor Gregis« über die Vakanz des apostolischen Stuhles und die Wahl des Papstes von San Pedro
Promulgiert von: Papst Linus III.
Promulgiert am: 07. April 2011 (ASS 07.IV.2011/IV)
Geändert durch: Päpstliches Dekret über die Änderung der Konstitution »Ad Verbo Sequendum« (ASS 18.IV.2015/I)
Geändert durch: Päpstliches Dekret über die Änderung der Konstitution »Ad Verbo Sequendum« (ASS 7.I.2024 AD/II)

Linus III.
Episcopus Valsantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Pontifex Maximus, Patriarcha Occidentis, Servus Servorum Dei,

an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes

Apostolische Konstitution »Pastor Gregis« über die Vakanz des apostolischen Stuhles und die Wahl des Papstes von San Pedro

Hirte der gesamten Herde des Herrn ist der Bischof der Kirche von San Pedro, in der der heilige Apostel Petrus durch höchste Verfügung der göttlichen Vorsehung Christus im Martyrium das höchste Blutzeugnis gegeben hat.

Sectio I. Über die Feststellung des Todes des Bischofs von San Pedro

1. Der Tod des Bischofs von San Pedro muss durch den Kardinalkämmerer festgestellt und beurkundet werden.

2. Zur Feststellung des Todes des Bischofs von San Pedro soll der Kardinalkämmerer, begleitet durch eine mit einer Hellebarde bewaffneten Wache der Päpstlichen Ehrengarde, als Zeichen des auf den Kardinalkämmerer übergegangen Macht, die päpstlichen Gemächer betreten. Hier hat der Kardinalkämmerer mittels eines Hammers aus Elfenbein dreimal auf die Stirn des Bischofs von San Pedro zu klopfen und ihn dabei jedes Mal auf Alt-Attlisch anzusprechen und ihn unter Nennung seines Geburtsnamens zu fragen, ob er schläft. Antwortet der Bischof von San Pedro nicht, so ist sein Tod offiziell festgestellt.

3. Nach der Feststellung des Todes hat der Kardinalkämmerer den Fischerring des Bischofs von San Pedro an sich zu nehmen und anschließend die päpstlichen Gemächer zu verschließen und zu versiegeln.

4. Nach der Versiegelung hat der Kardinalkämmerer die Sterbeurkunde auszustellen, sowie den Tod des Bischofs von San Pedro zuerst dem Kardinalskollegium, anschließend dem Volk von Valsanto durch Erlass und anschließend der gesamten Christenheit durch öffentliche Mitteilung bekannt zu geben.

5. Ist das Amt des Kardinalkämmerers oder des Kardinaldekans nicht besetzt, er abwesend oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sein Amt auszuführen, so obliegen seine Aufgaben gemäß dieser Konstitution zunächst zunächst dem nach ihm dienstältesten Kardinalbischof und so weiter. Sind auch die anderen Kardinalbischöfe nicht in der Lage die Amtsgeschäfte wahrzunehmen, so sollen die in dieser Konstitution genannten Aufgaben durch den dienstältesten Kardinalpriester und so weiter wahrgenommen werden.

Sectio II. Über die Vakanz des apostolischen Stuhles

6. Die Vakanz des apostolischen Stuhles – auch Sedisvakanz genannt – tritt unmittelbar mit dem Tod des Bischofs von San Pedro ein.

7. Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles ist die Leitung der Kirche dem Kardinalskollegium anvertraut, aber nur zur Erledigung jene Fragen, die keinen Aufschub dulden, sowie für die Vorbereitung alles dessen, was zur Wahl des neuen Bischofs von San Pedro erforderlich ist.

8. Während der Sedisvakanz versammelt sich das Kardinalskollegium bis zum Beginn der Wahl in der so genannten Generalkongregation. An der Generalkongregation müssen alle Kardinäle teilnehmen, die nicht rechtmäßig verhindert oder in den Ruhestand versetzt sind, sobald sie über die Vakanz des Apostolischen Stuhles unterrichtet wurden. Die Kongregation wird vom Kardinalkämmerer einberufen und geleitet.

9. Es ist dafür zu sorgen, dass jeder Kardinal beim Zusammentritt der Generalkongregation ein Exemplar dieser Konstitution zur Verfügung hat. Zugleich müssen alle anwesenden Kardinäle den Eid ablegen, die in der Konstitution enthaltenen Vorschriften zu beachten und das Amtsgeheimnis zu wahren. Dieser Eid, der auch von den Kardinälen abzulegen ist, die später hinzukommen und dieser Kongregation erst in einer zweiten Phase beiwohnen, wird vom Kardinalkämmerer verlesen:

"Wir Kardinäle der Heiligen Katholischen Kirche versprechen, verpflichten uns und schwören, dass wir alle zusammen und jeder einzelne von uns genau und gewissenhaft alle Normen beachten werden, die in der Apostolische Konstitution über die Vakanz des apostolischen Stuhles und die Wahl des Papstes von San Pedro des II. Valsantinischen Konzils enthalten sind, und alles streng geheim halten werden, was sich in irgendeiner Weise auf die Wahl des Papstes bezieht oder was von Natur aus Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles die Geheimhaltung erfordert."

Hierauf soll jeder einzelne Kardinal sprechen: "Und ich, N. Kardinal N., verspreche es, verpflichte mich darauf und schwöre es." Während er die Hand auf das Evangelium legt, füge er hinzu: "So wahr mir Gott helfe und die heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre."

10. In der Generalkongregation sollen die Kardinäle ehest bald folgende Entscheidungen treffen:
a) die Bestimmung des Tages und der Art und Weise, wie der Leichnam des verstorbenen Papstes in die Valsantinische Basilika zu Überführen ist, um dort zur Verehrung der Gläubigen aufgebahrt zu werden;
b) die Vorbereitungen für die Trauerfeierlichkeiten des verstorbenen Papstes;
c) die Bestimmung des Tages, an dem das Konklave beginnen soll;
d) d) die Bestimmung des Kardinals, welcher das Konklave leiten soll, für den Fall, dass der Kardinaldekan diesen Aufgaben nicht nachkommen kann.

11. Im Namen und mit Zustimmung des Kardinalkollegiums soll der Kardinalkämmerer dann für alles Sorge tragen, was die Umstände zum Schutz der Rechte des Apostolischen Stuhles und zu seiner ordnungsgemäßen Verwaltung nahe legen. Es ist in der Tat Aufgabe des Kämmerers der Heiligen Katholischen Kirche, sich während der Sedisvakanz mit Hilfe des Kardinalkollegiums um die zeitlichen Güter und Rechte des Heiligen Stuhles zu kümmern und diese zu verwalten, unter der Voraussetzung der einmaligen Zustimmung des Kardinalskollegiums für die weniger wichtigen Fragen, und für die schwerwiegenderen Fragen der Zustimmung in jedem einzelnen Falle.

12. Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles hat das Kardinalskollegium keinerlei Vollmacht oder Jurisdiktion bezüglich jener Fragen, die dem Bischof von San Pedro zu Lebzeiten oder während der Ausübung der Aufgaben seines Amtes zustehen; diese Fragen müssen alle ausschließlich dem künftigen Bischof von San Pedro vorbehalten bleiben.

13. Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles dürfen die von den Päpsten erlassenen Gesetze in keiner Weise korrigiert oder abgeändert werden; es dürfen auch keine Hinzufügungen oder Abstriche gemacht werden noch darf von ihnen auch nur teilweise dispensiert werden. Dies gilt vor allem für jene, die die Regelung der Papstwahl betreffen.

14. Während der Sedisvakanz liegt die gesamte zivile Gewalt des Papstes bezüglich der Leitung des Status Valsantinus beim Kardinalskollegium, das jedoch nur in dringenden Fällen und für die Zeit der Sedisvakanz Dekrete erlassen kann, die nur dann für die Zukunft gültig bleiben, wenn sie vom neuen Papst bestätigt werden.

15. Die Mitglieder der Kurie behalten Ihre Ämter während der Sedisvakanz nur zur Erledigung der in dieser Konstitution hinterlegten Aufgaben. Mit der Wahl des neuen Bischofs von San Pedro erledigen sich diese Ämter automatisch.

Sectio III. Über die Wahlberechtigung bei der Wahl des Bischofs von San Pedro

16. Das Recht, den Bischof von San Pedro zu wählen, steht einzig und allein den Kardinälen der Heiligen Katholischen und Apostolischen Kirche zu. Unbedingt ausgeschlossen ist das aktive Wahlrecht eines anderen kirchlichen Würdenträgers oder die Einmischung einer weltlichen Macht, gleich welchen Ranges und welcher Ordnung sie sein mag.

17. Keiner der wahlberechtigten Kardinäle kann von der aktiven oder passiven Wahl aus irgendeinem Grund oder Vorwand ausgeschlossen werden, jedoch unter Beachtung der in Canon 20 dieser Konstitution enthaltenen Bestimmungen.

18. Ein Kardinal der Heiligen Katholischen und Apostolischen Kirche, wenn er im Konsistorium öffentlich kreiert wurde, hat damit das Recht, den Bischof von San Pedro zu wählen, auch wenn ihm noch nicht das Birett aufgesetzt und der Ring ihm noch nicht überreicht wurde. Dieses Recht haben jedoch nicht Kardinäle, die rechtmäßig abgesetzt wurden oder mit Zustimmung des Papstes auf die Kardinalswürde verzichtet haben. Das Kardinalskollegium darf solche Kardinäle während der Sedisvakanz nicht wieder aufnehmen oder rehabilitieren.

19. Alle wahlberechtigten Kardinäle, die zur Wahl des neuen Papstes zusammengerufen wurden, sind kraft heiligen Gehorsams gehalten, der Ankündigung der Einberufung nachzukommen und sich an den dazu festgelegten Ort zu begeben, außer sie seien durch Krankheit oder einen anderen schwerwiegenden Grund verhindert, der jedoch vom Kardinalskollegium als solcher anerkannt werden muss.

20. Treffen noch wahlberechtigte Kardinäle re integra ein, d. h. bevor die Tore der Sixtinischen Kapelle verschlossen werden, so dürfen sie an dem Konklave teilnehmen. Bleibt ein Kardinal dem Konklave ohne einen von der Generalkongregation genehmigten Grund fern, so gilt er mit der Beendigung des Konklaves seines Ranges als Kardinal enthoben, es sei denn er wird vom neugewählten Bischof von San Pedro ausdrücklich in dieser Würde bestätigt

21. Wählbar zum Papst ist jeder männliche Katholik, welcher das 35. Lebensjahr vollendet hat, die Voraussetzungen zum Priesteramt erfüllt und in Einheit mit der Gemeinschaft der Gläubigen steht.

Sectio IV. Über den Wahlort und die zugelassenen Personen

22. Das Konklave für die Wahl des Bischofs von San Pedro erfolgt innerhalb der Sixtinischen Kapelle und einem innerhalb des Apostolischen Palastes zugehörigen Gästehauses zur Unterbringung der wahlberechtigten Kardinäle.

23. Vom Augenblick der Festsetzung des Beginns der Wahlhandlungen bis zur öffentlichen Bekanntmachung der erfolgten Wahl des Papstes werden die Sixtinische Kapelle und die für den Aufenthalt der Kardinäle bestimmten Räume für die nichtautorisierten Personen geschlossen. Insbesondere muss dafür Sorge getragen werden, dass die wahlberechtigten Kardinäle von niemandem erreicht werden können.

24. Die wahlberechtigten Kardinäle sollen ab Beginn der Wahlhandlungen bis zur öffentlichen Bekanntmachung der erfolgten Wahl sich jeglicher brieflicher und telefonischer Korrespondenz oder auch jeglicher Kommunikation durch andere Mittel mit Personen, die mit dem Ablauf der Wahl nichts zu tun haben, enthalten, es sei denn, es handelt sich um eine genehmigte und dringende Notwendigkeit, die von Kardinalskollegium anerkannt worden ist. Es sind jedoch einige Ordenspriester verschiedener Sprachen für die Beichte zuzulassen, ferner zwei Ärzte für eventuelle Notfälle.

25. Der Kardinaldekan legt vor Beginn der Wahlhandlungen vor den versammelten, wahlberechtigten Kardinälen diesen Eid ab:

"Ich, N. Kardinal N., verspreche und schwöre, absolute Geheimhaltung gegenüber allen, die nicht zum Kollegium der wahlberechtigten Kardinäle gehören, und zwar auf ewig, wenn ich nicht eine ausdrückliche Sondererlaubnis des neugewählten Papstes oder seiner Nachfolger erhalte, über alles, was direkt oder indirekt mit der Wahl und den Abstimmungen für die Wahl des Papstes zu tun hat. Ich verspreche und schwöre überdies, dass ich keinerlei Aufnahmegeräte benutze, sei es zur Registrierung von Stimmen oder von Bildern während der Zeit der Wahl und insbesondere von dem, was direkt oder indirekt irgendwie mit den Wahlhandlungen selber zusammenhängt. Ich erkläre, dass ich diesen Eid in dem Bewusstsein leiste, dass eine Übertretung dessen meiner Person gegenüber zu jenen geistlichen und kanonischen Strafen führen wird, die der zukünftige Papst anzuwenden gedenkt. So wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre."

Sectio V. Über den Ablauf der Wahl

26. Der Kardinaldekan soll rechtzeitig vor Beginn des ersten Wahlgangs mit den Worten "Extra omnes" signalisieren, dass jeder, der nicht in der Sixtinischen Kapelle zutrittsberechtigt ist, die Kapelle zu verlassen hat. Anschließend sind die Tore der Kapelle zu verschließen und zu versiegeln. Jene Kardinäle, die zu diesem Zeitpunkt die Sixtinische Kapelle nocht nicht betreten haben, werden von dem aktuellen Wahlgang ausgeschlossen. Sie sollen jedoch, sollte ein weiterer Wahlgang notwendig werden, zu diesem in die Sixtinische Kapelle eingelassen werden und von diesem Zeitpunkt an, an dem Konklave teilnehmen dürfen.

27. Die wahlberechtigten Kardinäle sollen vor der Versiegelung der Sixtinischen Kapelle folgenden Eid ableisten. Dieser wird durch den Kardinaldekan verlesen:

"Wir alle und jeder einzelne wahlberechtigte zu dieser Wahl des Papstes anwesende Kardinal versprechen, verpflichten uns und schwören, uns treu und gewissenhaft an alle Vorschriften zu halten, die in der Apostolischen Konstitution über die Vakanz des apostolischen Stuhles und die Wahl des Papstes von San Pedro enthalten sind. Ebenso versprechen wir, verpflichten wir uns und schwören, dass jeder von uns, wenn er durch Gottes Fügung zum Papst gewählt wird, sich bemühen wird, das munus petrinum des Hirten der Universalkirche in Treue auszuüben und unermüdlich die geistlichen und weltlichen Rechte sowie die Freiheit des Heiligen Stuhles zu wahren und zu verteidigen. Vor allem aber versprechen und schwören wir, in bedingungsloser Treue und mit allen, seien es Kleriker oder Laien, Geheimhaltung über alles zu wahren, was in irgendeiner Weise die Wahl des Papstes betrifft, und was am Wahlort geschieht und direkt oder indirekt die Abstimmungen betrifft; dieses Geheimnis in keiner Weise während oder nach der Wahl des neuen Papstes zu verletzen, außer wenn vom Papst selbst eine ausdrückliche Erlaubnis dazu erteilt worden ist. Gleichermaßen versprechen und schwören wir, niemals eine Einmischung, eine Opposition noch irgendeine andere Form zu unterstützen oder zu begünstigen, wodurch weltliche Autoritäten jeglicher Ordnung und jeglichen Grades oder irgendwelche Gruppen oder Einzelpersonen sich in die Papstwahl einzumischen versuchen sollten."

Darauf leisten die einzelnen wahlberechtigten Kardinäle mit der folgenden Formel den Eid:

"Und ich, N. Kardinal N., verspreche, verpflichte mich und schwöre es", und sie fügen hinzu, indem sie die Hand auf das Evangelium legen: "So wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre."

28. Der Papst wird einzig und allein per scrutinium gewählt. Eine Wahl per acclamationem seu inspirationem oder per compromissum darf nicht angewandt werden.

29. Zur gültigen Papstwahl sind zwei Drittel der Stimmen aller anwesenden Wähler erforderlich. Für den Fall, dass die Anzahl der anwesenden Kardinäle nicht genau durch drei geteilt werden kann, ist für die Gültigkeit der Papstwahl eine Stimme mehr erforderlich. Nach einem erfolglosen Wahlgang kann sofort ein weiterer Wahlgang stattfinden.

30. Pro Tag sollen mindestens zwei Wahlgänge stattfinden. Ein Wahlgang gilt als beendet, wenn alle Kardinäle ihre Stimme abgegeben haben. Bleiben Kardinäle einem Wahlgang fern, so ist ihre Stimme für die Berechnung des notwendigen Quorums in diesem Wahlgang unbeachtlich. Die Mehrheitserfordernisse vorhergehender oder nachfolgender Wahlgänge werden dadurch nicht berührt.

31. Gesetzt den Fall, dass bei der Wahl des Papstes das Verbrechen der Simonie - Gott bewahre uns davor! - begangen worden sein sollte, sei bekannt gegeben, dass alle diejenigen, die sich schuldig machen sollten, sich die Exkommunikation latae sententiae zuziehen.

32. Die wahlberechtigten Kardinäle müssen sich jeder Form von Verhandlungen, Verträgen, Versprechen oder sonstiger Verpflichtungen jeder Art enthalten, die sie binden können, einem oder einigen die Stimme zu geben oder zu verweigern. Käme es tatsächlich dazu, so gelten solche Bindung als nichtig und ungültig, auch wenn sie unter Eid eingegangen worden wäre, und niemand soll verpflichtet sein, sich daran zu halten. Darüber hinaus wird sofort die Strafe der Exkommunikation latae sententiae über die Übertreter dieses Verbotes verhangen. Während der Sedisvakanz darf jedoch ein Gedankenaustausch über die Wahl stattfinden.

33. Den Kardinälen wird untersagt, vor der Wahl Wahlkapitulationen einzugehen, d. h. gemeinsame Abmachungen zu treffen mit dem Versprechen, sie für den Fall einzulösen, dass einer von ihnen zum Pontifikat erhoben würde. Auch solche Versprechungen, sollten sie vorkommen, sind nichtig und ungültig, selbst wenn sie unter Eid abgegeben worden wären.

34. Schließlich seien die Kardinäle mit Nachdruck und eindringlich ermahnt, sich bei der Wahl des Papstes nicht von Sympathie oder Abneigung leiten zu lassen. Vielmehr sollen sie einzig die Ehre Gottes und das Wohl der Kirche vor Augen haben.

35. Der Stimmzettel soll in der oberen Hälfte die Worte enthalten: Eligo in Summum Pontificem, während die untere Hälfte frei bleiben muß, um hier den Namen des Gewählten schreiben zu können. Das Ausfüllen der Stimmzettel ist von jedem wahlberechtigten Kardinal geheim zu vollziehen, indem er, möglichst in verstellter, aber deutlicher Schrift, den Namen dessen aufschreibt, den er wählt, wobei jedoch nicht mehrere Namen angegeben werden dürfen, da sonst der Stimmzettel ungültig wäre. Der Zettel muss zweimal gefaltet werden. Anschließend hat der Kardinal den Stimmzettel für alle sichtbar nach oben zu halten und dabei hat er die Worte zu sprechen: "Ich rufe Christus, der mein Richter sein wird, zum Zeugen an, dass ich gewählt habe, von dem ich glaube, dass er nach Gottes Willen gewählt werden sollte." Dann hat er den Stimmzettel auf den Teller zu legen, diesen anzuheben und den Wahlzettel in die Urne fallen zu lassen.

36. Haben alle wahlberechtigten Kardinäle ihren Stimmzettel in die Urne gelegt, beginnt der Kardinaldekan mit der Auszählung der Stimmen. Er stellt die Summe aller Stimmen fest, die auf jeden einzelnen entfielen, und wenn keiner in jenem Wahlgang die notwendige Anzahl der Stimmen erhalten hat, so ist der Papst noch nicht gewählt worden; hat aber einer die notwendige Anzahl der Stimmen erhalten, ist die kanonisch gültige Wahl des Papstes erfolgt.

37. Sofort nach der Auszählung der Stimmen müssen alle Stimmzettel vom Kardinaldekan verbrannt werden. Ist der Papst gültig gewählt, so mischt der Administrator des Päpstlichen Hauses trockenes Stroh hinzu, um einen weißen Rauch zu erzeugen. Andernfalls mischt er Pech bei, um schwarzen Rauch zu erzeugen.

38. Wenn die Abstimmungen in der in Canon 28 festgelegten Vorgehensweise auch nach 12 Wahlgängen nicht zum Erfolg führen, sind die wahlberechtigten Kardinäle eingeladen, über den einzuschlagenden Weg ihre Meinung zu bekunden. Darauf wird nach dem weiter verfahren, was die absolute Mehrheit von ihnen beschlossen hat. Dennoch wird man nicht davon abweichen können, dass zu einer gültigen Wahl entweder die absolute Mehrheit der Stimmen vorhanden sein muss oder dass zwischen den beiden Namen, die in dem unmittelbar vorhergehenden 12. Wahlgange den größten Stimmenanteil erhalten haben, gewählt wird, wobei dann auch in diesem zweiten Fall nur die absolute Mehrheit erforderlich ist.

Sectio VI. Über die Annahme der Wahl, die Proklamation und den Beginn des Amtes

39. Ist die Wahl kanonisch vollzogen, so fragt der Kardinaldekan, oder wenn dieser gewählt wurde, sein Vertreter im Namen des ganzen Wählerkollegiums den Gewählten bezüglich der Annahme der Wahl mit folgenden Worten: "Nimmst Du Deine kanonische Wahl zum Papst an?" (Acceptasne electionem de te canonice factam in Summum Pontificem?). Sobald er die Zustimmung erhalten hat, fragt er ihn: "Wie willst Du Dich nennen?" (Quo nomine vis vocari?).

40. Mit der Annahme ist der Gewählte unmittelbar Bischof der Kirche von Valsanto, wahrer Papst und Haupt des Bischofskollegiums; derselbe erhält sogleich die volle und höchste Gewalt über die Universalkirche und kann sie unverzüglich ausüben. Ist der Gewählte kein Bischof, so soll er umgehend durch den Kardinaldekan zum Bischof geweiht werden. Sämtliche Amtsträger der Kurie scheiden mit der Annahme des Amtes des neuen Papstes von Amtswegen aus ihren Ämtern und Funktionen. Die Kurienämter sind nach der Amtseinführung des neuen Papstes gemäß der Apostolischen Konstitution über die Kirche neu zu besetzen.

41. Die wahlberechtigten Kardinäle treten hinzu, um dem neugewählten Papst die Huldigung zu erweisen und das Gehorsamsversprechen zu leisten: "Ich, N. Kardinal N., schwöre dem einzigen und wahren Heiligen Vater der universellen, heiligsten katholischen Kirche, Papst N., Treue und Gehorsam." Hierauf folgt ein gemeinsames Dankgebet.

42. Der Kardinaldekan verkündet sodann dem wartenden Volk die stattgefundene Wahl und den Namen des neuen Papstes. Hierzu benutzt er die traditionelle Formel Habemus Papam:
"Annuntio vobis gaudium magnum: Habemus Papam!
Eminentissimum ac Reverendissimum Dominum, Dominum [Vorname in Alt-Attlisch]
Sanctae Catholicae et Apostolicae Ecclesiae Cardinalem [Nachname],
Qui sibi nomen imposuit [Papstname in Alt-Attlisch]!"

Der neue Papst soll sofort danach den Apostolischen Segen Urbi et Orbi von der Loggia der Valsantinischen Basilika erteilen.

43. Gesetz dem Fall, dass irgendeine Person anzweifelt, dass ein unter den Bestimmungen dieser Konstitution gewählter Bischof von San Pedro gleichzeitig und ohne ein weiteres Verfahren oder eine weitere Feststellung auch gewählt ist zum Bischof von Vatikano und dass ausschließlich das hier niedergelegte und bestimmte Verfahren Anwendung findet, um den Bischof beider miteinander untrennbar vereinigten und durch Personalunion verbundenen Stühle zu bestimmen, sei bekannt gegeben, dass alle diejenigen, die sich schuldig machen sollten, sich die Exkommunikation latae sententiae zuziehen.

Valsanto,
am Donnerstag der vierten Woche der Fastenzeit im Jahre des Herren 2011