Dreibürgisches Konkordat: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 4. März 2017, 18:24 Uhr

Konkordat mit dem Kaiserreich Dreibürgen
Fortgeltend durch: Dekret »Omnia Pacta« über die Gültigkeit der bislang bestehenden Konkordate (ASS 07.IV.2011/III)
Ratifiziert von: Papst Bonifatius X.
Ratifiziert am: 06. Januar 2010

(1) Der Papst krönt die Dreibürgener Kaiser, sollte der Papst ernsthaft verhindert oder der Stuhl Petri vakant sein, so fällt diese Aufgabe dem Erzbischof vom Reichstal und Primas Trimontaniae zu.

(2) Der Kirche fällt die Aufgabe zu, das Lehrpersonal für den katholischen Religionsunterricht an den Schulen zu stellen, welches den Unterricht gemäß den Reichsgestzen abhalten und gestalten.

(3) Allein dem Papst steht das Recht zu, Kirchenprovinzen und Bistümer zu erschaffen, zu verändern oder aufzulösen sowie diese Personell zu besetzen. Dabei sollten die Bischöfe aus dem Gebiet des Kaiserreiches Dreibürgen stammen.

(4) Das Kaiserreich Dreibürgen und der Heilige Stuhl erkennen sich diplomatisch an, gleiches gilt auch für das Gebiet des Kirchenstaates, dessen territoriale Integrität das Kaiserreich Dreibürgen garantiert. Die Beziehungen untereinander werden als "freundschaftlich" eingestuft.

(5) Der Apostolischer Nuntius genießt Immunität, gleiches gilt für die Apostolische Nuntiatur. Im Gegenzug verfügt auch der Botschafter des Reiches sowie das Botschaftsgelände über diese Immunität.

(6) Das Konkordat kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit geändert werden und hat eine unbeschränkte Laufzeit.