Ille iussisset: Unterschied zwischen den Versionen
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<u>I. Das Bischofsamt</u> | <u>I. Das Bischofsamt</u> | ||
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2. Zur Weihe eines Bischofs ist jeder andere Bischof befugt, sofern der zu weihende gültig ernannt wurde. Eine Weihe ohne gültige Ernennung hat die excommunicatio latae sententiae für alle willentlich und wissentlich daran beteiligten zur folge, deren Aufhebung ausschließlich in der Gewalt des Heiligen Stuhls liegt. Die Weihe sollte nach Möglichkeit durch mindestens einen weiteren Bischof konzelebriert werden. | 2. Zur Weihe eines Bischofs ist jeder andere Bischof befugt, sofern der zu weihende gültig ernannt wurde. Eine Weihe ohne gültige Ernennung hat die excommunicatio latae sententiae für alle willentlich und wissentlich daran beteiligten zur folge, deren Aufhebung ausschließlich in der Gewalt des Heiligen Stuhls liegt. Die Weihe sollte nach Möglichkeit durch mindestens einen weiteren Bischof konzelebriert werden. |
Version vom 22. April 2024, 00:38 Uhr
Päpstliches Dekret »Ille iussisset« über die Weiheämter | |
Promulgiert von: | Papst Simon II. |
Promulgiert am: | 15. Februar 2014 (ASS 15.II.2014/I) |
Simon II.
Episcopus Valsantino Vaticanoque, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Patriarcha Occidentis Orientisque, Servus Servorum Dei,
an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes
Päpstliches Dekret »Ille iussisset« über die Weiheämter
Er hat ihn bestellt für das ewige Priesteramt und über ihn seine Hoheit ausgebreitet. (Sir 45,10)
I. Das Bischofsamt
1. Zum Bischof geweiht werden kann jede männliche Person guten Glaubens, die in Kommunion mit dem Heiligen Vater steht, für den bischöflichen Dienst geeignet ist und die Priesterweihe empfangen hat oder von diesem Erfordernis vom Heiligen Stuhl befreit wurde.
2. Zur Weihe eines Bischofs ist jeder andere Bischof befugt, sofern der zu weihende gültig ernannt wurde. Eine Weihe ohne gültige Ernennung hat die excommunicatio latae sententiae für alle willentlich und wissentlich daran beteiligten zur folge, deren Aufhebung ausschließlich in der Gewalt des Heiligen Stuhls liegt. Die Weihe sollte nach Möglichkeit durch mindestens einen weiteren Bischof konzelebriert werden.
3. Nach seiner Weihe soll der Bischof von seinem Amte Besitz ergreifen und seine Gewalt ausüben können, aber erst kraft seiner Erklärung und nach erfolgtem Treueversprechen an den Heiligen Stuhl.
II. Das Priesteramt
4. Zum Priester geweiht werden kann jeder rechtsgläubige männliche Katholik, der in Kommunion mit dem Heiligen Vater steht und in der Theologie ausgebildet wurde, sofern er für das Amt geeignet ist.
5. Die Weihe wird durch einen Bischof gespendet.
III. Diakonat
6. Das Diakonat ist die erste Weihestufe der heiligen Kirche.
7. Wer zum Priester geweiht werden soll, empfängt sie ebenso wie diejenigen, die als ständige Diakone verwendet werden sollen.
8. Verheiratete Männer können mit Zustimmung der Ehefrau die Weihe empfangen. Sie sind nach dem Tod der Ehefrau oder der Eheannulierung zum Zölibat verpflichtet.
9. Die Diakone sind zur Seelsorge berufen. Sie können, wenn es dem Pfarrer sinnvoll erscheint, in der Heiligen Messe predigen, Segnungen vornehmen, Beerdigungen oder Taufen vorstehen oder bei Eheschließungen assistieren.
IV. Weitere Bestimmungen
10. Andere Weiheämter als die in diesem Dekret vorgesehenen sollen von nun an nicht mehr gespendet werden, es sei denn, sie sind im kirchlichen Recht ausdrücklich vorgesehen.
11. Ferner nicht aufgehoben werden sollen die von den Metropoliten einer Kirchenprovinz aufgrund der Tradition bestätigten Weiheämter. Eine solche Entscheidung ist dem Heiligen Stuhl zur Kenntnis zu bringen.
Valsanto,
am 15. Februar im Jahre des Herren 2014