Habentes Mysterium
Instruktion »Habentes Mysterium« über die Kommission für die Verteidigung des wahren Glaubens | |
Promulgiert von: | Kardinal-Großinquisitor Emmet LaGuardia |
Promulgiert am: | 06. November 2011 (ASS 6.XI.2011/II) |
Neufassung von: | Kardinal-Großinquisitor Robert Fischer |
Promulgiert am: | 15. Februar 2014 (ASS 15.II.2014/III) |
Robert Cardinalis Fischer,
Inquisitor Magnus Cardinalis, Episcopus Cardinalis Nuescae, [b]Metropolitanus Provinciae Bergiensis, Archiepiscopus Bergiensis,
an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes
Instruktion »Habentes Mysterium« über die Kommission für die Verteidigung des wahren Glaubens
"Sie sollen das Geheimnis des Glaubens in reinem Gewissen bewahren." (1 Tim 3,9). Dies ist die Aufgabe jedes Christen, aber insbesondere die Aufgabe der Heiligen Kongregation. Für diese Aufgabe soll nun die Kommission für die Verteidigung des wahren Glaubens eingerichtet werden.
1. Die Kommission für die Verteidigung des wahren Glaubens ist eine Abteilung der Heiligen Kongregation für die Glaubenslehre und wird von einem Präfekten geleitet. Der Präfekt trägt den Titel Verteidiger der reinen Glaubenslehre.
2. Die Aufgabe der Kommission ist der Schutz des christlichen Glaubens vor Irrlehren und Häresien. Dazu unterstützt sie die Bischöfe bei ihrem Dienst, als Lehrautoritäten den Glauben zu verkünden und dessen Unversehrtheit zu schützen.
3. Es ist Aufgabe der Kommission, die Überprüfung von Schriften, welche sich mit der Glaubens- und Sittenlehre beschäftigen, auf ihre Übereinstimmung mit dem christlichen Glauben sicherzustellen. Sofern die Ortsbischöfe oder Kirchenprovinzen nicht tätig werden, übernimmt die Kommission selbst die Überprüfung.
4. Außerdem führt die Kommission einen Index über Werke, die dem wahren Glauben entgegengesetzt und gefährlich erscheinen, und deren Verbreitung und Verwendung in der Kirche daher untersagt ist. Die Entscheidung über die Indizierung von Schriften steht der Instanz zu, die für die Überprüfung der Schrift verantwortlich ist.
5. Sofern ein Lehrer für katholische Theologie Äußerungen trifft oder Schriften veröffentlicht, die der Lehre der heiligen Kirche widersprechen, kann der Ortsbischof oder die Kommission diesem Lehrer die Lehrerlaubnis entziehen oder eine Androhung aussprechen. Die Kommission führt eine Liste über Entzüge von Lehrerlaubnissen und überprüft sie auf ihre inhaltliche und formale Korrektheit.
6. Bei schwerwiegenden Straftaten gegen die Sitten und die Sakramente, und wenn Geistliche oder Theologen wiederholt in Äußerungen oder Veröffentlichungen der Lehre der heiligen Kirche widersprechen, führt die Kommission, sofern der Ortsbischof nicht tätig wird oder dieser selbst betroffen ist, Ermittlungen durch und bringt die Vergehen gegebenenfalls zur Anklage vor den vorgesehenen Gerichten. Bei einem bereits erfolgten Entzug der Lehrerlaubnis kann das Ziel der Anklage eine weitergehende Strafmaßnahme wie ein Publikationsverbot, die Exkommunikation oder der Entzug des geistlichen Amtes sein.
7. Gegen Entscheidungen der Kommission kann der Betroffene vor dem Gerichtshof der Kurie Einspruch erheben. Ebenso kann die Kommission vor dem Gerichtshof der Kurie Einspruch erheben gegen Entscheidungen der Bischöfe, sofern sie den Aufgabenbereich der Kommission betreffen.
8. Führt die Kommission Ermittlungen gegen eine Person durch, so ist die Person zu informieren und ihr die Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
Nuesca,
am 15. Februar im Jahre des Herren 2014