Unionskonkordat: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 4. März 2017, 20:41 Uhr

Konkordat mit der Demokratischen Union
Fortgeltend durch: Dekret »Omnia Pacta« über die Gültigkeit der bislang bestehenden Konkordate (ASS 07.IV.2011/III)
Ratifiziert von: Papst Innozenz V.
Ratifiziert am: 07. Mai 2009

Präambel

Der Heilige Stuhl, vertreten durch Seine Heiligkeit Papst Innozenz V., und die Demokratische Union, vertreten durch den Unionskanzler Palin Waylan-Majere, haben von dem gemeinsamen Wunsche geleitet, die zwischen dem Heiligen Stuhl und der Demokratischen Union bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu festigen und zu fördern, gewillt, dass Verhältnis zwischen der katholischen Kirche und dem Staat für den Gesamtbereich der Demokratischen Union in einer beider Seiten befriedigenden Weise dauernd zu regeln, haben beschlossen, eine feierliche Übereinkunft zu treffen.

Artikel a: Gegenseitige Anerkennung

(1) Die Demokratische Union erkennt den Heiligen Stuhl als souveränes, nicht-staatliches Völkerrechtssubjekt und als Staatsoberhaupt des Staats Valsantinus an.

(2) Der Heilige Stuhl erkennt die Demokratische Union als souveränes Völkerrechtssubjekt an.

Artikel b: Diplomatische Vertretungen

(1) Der Heilige Stuhl entsendet dauerhaft einen Apostolischen Nuntius an den Sitz des Metropoliten der Kirchenprovinz der Demokratischen Union.

(2) Die Demokratische Union entsendet dauerhaft einen Botschafter an den Sitz des Heiligen Stuhls.

(3) Der Heilige Stuhl und die Demokratische Union gewähren den Gesandten des jeweils anderen die volle diplomatische Immunität und alle weiteren Rechte diplomatischer Gesandter.

Artikel c: Regelmäßige Konsultationen

(1) Der Heilige Stuhl gewährt dem Staatsoberhaupt der Demokratischen Union oder einem Vertreter wenigstens einmal in drei Monaten eine Audienz beim Heiligen Vater.

(2) Die Demokratische Union gewährt dem Apostolischen Nuntius des Heiligen Stuhls wenigstens einmal in drei Monaten ein Gespräch mit einem Mitglied der Regierung der Demokratischen Union.

Artikel d: Gewähr der Religionsausübung

(1) Die Demokratische Union gewährleistet der Heiligen Katholischen und Apostolischen Kirche die freie Ausübung ihrer geistlichen Macht und die freie und ungestörte Ausübung ihres Ritus' zu.

(2) Die Demokratische Union erkennt das Recht der Heiligen Katholischen und Apostolischen Kirche an, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Dekrete und Anordnungen zu erlassen.

Artikel e: Rechte der Geistlichen

(1) Die Demokratische Union sichert den Geistlichen der Heiligen Katholischen und Apostolischen Kirche die Befreiung von staatlich verpflichtenden Diensten an der Waffe zu.

(2) Die Demokratische Union wahrt und schützt das Beichtgeheimnis und keines seiner Organe wird von einem Geistlichen der Heiligen Katholischen und Apostolischen Kirche die Herausgabe unter der Beichte empfangener Informationen verlangen.

Artikel f: Religionsunterricht

Die Demokratische Union erlässt ein Gesetz, welches den Unionsländern erlaubt, im Rahmen der Regelung des Religionsunterrichtes an Schulen mit dem Heiligen Stuhl Verträge zu unterzeichnen.

Artikel g: Militärseelsorge

(1) Die Demokratische Union überträgt der Heiligen Katholischen und Apostolischen Kirche die Aufgabe der Seelsorge für ihre Angehörigen in den Streitkräften des Staates.

(2) Die Heilige Katholische und Apostolische Kirche sorgt jederzeit für eine angemessene seelsorgerische Betreuung.

(3) Der Heilige Stuhl wird den Leiter der Militärseelsorge zum Titularbischof bestellen.

Zu Urkund dessen ist diese feierliche Übereinkunft am siebten Mai 2009 in Manuri unterzeichnet worden.