Metropolit

Aus Valsanto
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Der Metropolit

In der Valsantisch-katholischen Kirche ist der Metropolit der Vorsteher einer Kirchenprovinz, eines Verbandes von Diözesen. Er ist Erzbischof und residierender Bischof einer Diözese der Kirchenprovinz. Diese Diözese hat einen Metropolitansitz und wird als Metropolitanbistum bezeichnet, die übrigen Diözesen der Kirchenprovinz sind dessen Suffragane (Suffraganbistümer). Die Kirchenprovinz der Vereinigten Staaten von Astor besteht als Teilkirche der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche und umfasst die Gebiete des gesamten Staates.

Für die Kirchenprovinzen gelten alle Bestimmungen, die in der Konstitution »Euntes Ergo« über die Teilkirchen und die Missionsgebiete festgelegt sind.


Befugnisse, Aufgaben, Pflichten und Privilegien

Gegenüber den Diözesanbischöfen der zu seiner Kirchenprovinz gehörenden Bistümer hat der Metropolit folgende zusätzliche Rechte:

Er steht der gesamten Kirchenprovinz vor. Metropolit kann nur sein, wer zugleich mit einem Bischofsamt innerhalb der entsprechenden Kirchenprovinz betraut ist. Er übt die Rechtspersönlichkeit in der Kirchenprovinz aus. Die Diözese des Metropoliten steht als Erzdiözese den übrigen Diözesen (Suffragandiözesen) der Kirchenprovinz vor. Eine Suffragandiözese kann nur mit päpstlichen Dispens auch eine Erzdiözese sein, deren Erzbischof jedoch ebenfalls dem Metropoliten untersteht. Die Berufung oder Abberufung des Metropoliten wird dem Papst vom Kardinalskollegium vorgeschlagen. Der Metropolit leitet seine Kirchenprovinz in eigener Verantwortung und hat darüber zu wachen, dass der Glaube und die kirchliche Disziplin genau gewahrt werden. Er hat seine Kirchenprovinz selbständig zu organisieren und zu verwalten. Er darf dabei alle kirchlichen Rechte ausüben, soweit diese nicht dem Heiligen Stuhl vorbehalten sind. Der Metropolit kann innerhalb seiner Kirchenprovinz Diözesen errichten, ändern oder aufheben. Er kann dem Kardinalskollegium die Einsetzung oder Abberufung von Bischöfen vorschlagen und diese vollziehen, wenn das Kardinalskollegium keinen begründeten Einspruch erhebt. Er kann in seiner Kirchenprovinz partielles Kirchenrecht erlassen (Partikularrecht) sowie Gremien und Organe einsetzen (z.B. Bischofskonferenzen, Partikularkonzilien, etc).

Die Vorgaben des Heiligen Stuhles sind in allen Kirchenprovinzen zu beachten und umzusetzen. Alle Rechts- und Personalakte des Metropoliten, insbesondere die Ernennung und Abberufung von kirchlichen Amtsträgern sowie die Entscheidungen in der Rechtsetzung und der Kirchengerichtsbarkeit, sind dem Staatssekretariat mitzuteilen.

Jeder Metropolit hat mindestens einmal im Monat einen Bericht über seine Kirchenprovinz an den Heiligen Stuhl zu erstatten. Dieser Bericht ist an das Staatssekretariat zu senden. Der Kardinal-Staatssekretär legt fest, welche Themen der Bericht behandeln soll. Ebenso kann eine längere oder kürzere Berichtsperiode festgelegt werden.

Die Apostolische Generalsynode kann dem Papst ein Dekret vorschlagen, dass für eine Kirchenprovinz eine besondere Verfassung festlegt. Wird ein solches Dekret vom Papst promulgiert, finden alle diejenigen Bestimmungen dieser Konstitution keine Anwendung, die der im Dekret verordneten Verfassung widersprechen. Im Übrigen bleibt die Wirksamkeit dieser Konstitution unberührt.

Der Titel eines Patriarchen und eines Primas bringt in der katholischen Kirche, abgesehen vom Ehrenvorrang, keine Leitungsgewalt mit sich, soweit nicht durch den Heiligen Stuhl etwas anderes festgesetzt wird..

Er soll darüber wachen, dass Glaube und kirchliche Disziplin gewahrt werden und eventuelle Missbräuche dem Papst mitteilen. Er soll eine kanonische Visitation durchführen, wenn ein Suffraganbischof dieses unterlassen hat. Er soll bei Vakanz eines Bischofsstuhls den Diözesanadministrator ernennen, wenn dieser nicht innerhalb von acht Tagen rechtmäßig gewählt wurde oder die vom Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt (can. 436 §1 CIC). Das Gericht des Metropoliten fungiert in seiner Kirchenprovinz üblicherweise als Gerichtshof.

Er kann jedoch in allen Kirchen seiner Kirchenprovinz geistliche Handlungen ausüben wie ein Bischof in seiner eigenen Diözese.

Metropoliten haben zudem das Recht, innerhalb ihrer Kirchenprovinz während der Eucharistiefeier das Pallium zu tragen, das sie als besonderes Zeichen vom Papst ausgehändigt bekommen haben.