Signatura Apostolica
Instruktion »Signatura Apostolica« über die Richter der Apostolischen Signatur | |
Promulgiert von: | Kardinal-Großinquisitor pro tempore Robert Fischer |
Promulgiert am: | 09. Juli 2013 (ASS 09.VII.2013/III) |
Robertus Cardinalis Fischer,
Inquisitor Magnus pro tempore, Diaconus Cardinalis, Metropolitanus Provinciae Bergiensis, Archiepiscopus Bergiensis,
an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes
Instruktion »Signatura Apostolica« über die Richter der Apostolischen Signatur
1. Die Apostolische Signatur ist berufen, gemäß der Normen, die durch Dekret des Heiligen Stuhles festgeschrieben sind, zu richten. Es sei nur gemäß dieser Instruktion berufenen Richtern erlaubt, diese Tätigkeit wahrzunehmen.
2. Der Signatur sitzt eine Person des Kardinalsstandes, die auf Vorschlag des Kollegiums der Kardinäle durch den Heiligen Vater berufen und abberufen wird, vor. Sie führt den Titel eines General-Auditors und ist nicht befugt, weitere Ämter innerhalb der Kurie zu bekleiden. Der General-Auditor bestimmt über die weitere Organisation.
3. So ein Verfahren anhängig wird, soll der General-Auditor dieses eröffnen und zwei Kardinäle seiner Wahl, die nicht durch Beteiligung an der Sache befangen sind, für dieses Verfahren berufen. Stehen nicht genügend geeignete Kardinäle zur Verfügung, so soll der General-Auditor einen Erzbischof oder Bischof zum Auditor extra ordinem berufen.
4. Der General-Auditor präsidiert im Verfahren, die Auditoren haben jedoch das gleiche Fragerecht und das selbe Stimmgewicht. Entscheidungen ergehen durch Beschluss der Mehrheit der Richter.
5. Fällt das Amt eines der Auditoren vakant, so soll der General-Auditor einen Ersatz berufen, dieses soll jedoch nur zulässig sein, wenn noch nicht mit den Beratungen über ein Urteil begonnen wurde.
6. Fällt das Amt des General-Auditors vakant oder ist die Fortsetzung des Verfahrens anderweitig nicht möglich, so beginnt das Verfahren von vorn. Ist der General-Auditor befangen oder an der Amtsführung verhindert, so liegt es dem Kardinal-Großinquisitor ob, einen General-Auditor pro haec vice zu bestellen.
7. Der General-Auditor kann aus den Reihen der Kardinäle eine Person zu seinem Vertreter benennen, der die Amtspflichten kommissarisch ausüben kann, sofern das Kollegium der Kardinäle dem nicht widerspricht.
8. Die Abberufung des General-Auditors bedarf der Zustimmung des Kardinalskollegiums unter Angabe angemessener Gründe. Das Kardinalskollegium hat das Recht einen Auditor abzuberufen, wenn Befangenheit oder Unvermögen zur Übernahme des Amtes vermutet werden müssen.
Nuesca,
am Dienstag vor dem Fest des heiligen Cornelius des Großen im Jahre des Herren 2013