In processus
Instruktion »In processus« über die Errichtung der Kommission für die Selig- und Heiligsprechungen | |
Promulgiert von: | Kardinal-Großinquisitor Robert Fischer |
Promulgiert am: | 15. Februar 2014 (ASS 15.II.2014/IV) |
Robert Cardinalis Fischer,
Inquisitor Magnus Cardinalis, Episcopus Cardinalis Nuescae, [b]Metropolitanus Provinciae Bergiensis, Archiepiscopus Bergiensis,
an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes
Instruktion »In processus« über die Errichtung der Kommission für die Selig- und Heiligsprechungen
1. Für die Selig- und Heiligsprechungsverfahren wird in der Heiligen Kongregation für die Glaubenslehre eine zuständige Kommission für die Beatifikation und die Kanonisation errichtet, die unter der Leitung eines Präfekten stehen soll. Einzig und allein der Autorität der Kommission soll die Durchführung von Verfahren nach dieser Instruktion durchführen, entweder auf Antrag des Ordinarius, des Metropoliten einer Kirchenprovinz oder eines Oberen einer Ordensgemeinschaft, auf Weisung des Kardinalgroßinquisitors oder aus eigenem Antrieb. Die Kommission ist in ihrer Prüfung nur der Autorität des Heiligen Stuhls unterworfen und verantwortlich, sie erhält die Unterstützung aller kirchlichen Behörden.
2. Ist ein Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen einer Selig- oder Heiligsprechung eröffnet, so soll die Kommission das Vorliegen der Voraussetzungen gewissenhaft prüfen und dazu, falls nötig, Zeugen hören. Abschließend soll sie einen Bericht mit der Zusammenfassung der Ergebnisse an den Kardinalgroßinquisitor übergeben. Wird das Verfahren eröffnet, so wird der Kandidat als „Diener Gottes“ bezeichnet werden, wird der Ruf der Heiligkeit festgestellt, so ist er als „Ehrwürdiger Diener Gottes“ zu bezeichnen, auch wenn das Verfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wird.
3. Sofern der Heilige Stuhl zustimmt, soll der Großinquisitor unter Berücksichtigung des Berichts eine Seligsprechung durch den zuständigen Ortsbischof gestatten, sofern der Heilige Stuhl sich dieses Recht nicht selbst vorbehält oder einen beliebigen Bischof beauftragt, diese durchzuführen. Die Durchführung soll in angemessenem Rahmen erfolgen. Gleichzeitig zur Seligsprechungserlaubnis soll durch den Großinquisitor ein Privileg ausgestellt werden, dass die liturgische Verehrung des Seligen erlaubt und das Gebiet und bzw. den Zeitraum, in dem die Verehrung statthaft ist, regelt.
4. Im Ausnahmefall kann eine Seligsprechung ohne formelles Verfahren durchgeführt werden, insbesondere wenn durch ein göttliches Zeichen die Seligkeit einer Person begründet werden kann.
5. Auf Empfehlung der Kommission kann der Großinquisitor dem Heiligen Stuhl die Erhebung eines Kandidaten zum Heiligen vorschlagen; nur ausnahmsweise soll eine Person, welche noch nicht selig gesprochen wurde, für das Heiligsprechungsverfahren geeignet sein.
6. Die Kommission prüft Anträge auf die Anerkennung eines Wunders auch durch die Befragung von Zeugen und Sachverständigen und erstattet darüber dem Großinquisitor Bericht. Dieser erkennt, unter Berücksichtigung des Berichts, ein bewiesenes Wunder durch ein Privileg mit Zustimmung des Heiligen Stuhls an.
7. Werden nach Beendigung eines Verfahrens Tatsachen bekannt, die den Ausgang des Verfahrens verändert hätten, so ist eine Wiederaufnahme statthaft und von Amts wegen durchzuführen.
Nuesca,
am 15. Februar im Jahre des Herren 2014