Tribunal Rotae

Aus Valsanto
Version vom 10. Februar 2016, 18:38 Uhr von Rossi (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Kategorie:Instruktion {| class="wikitable" style="width:100%;" |colspan="2" style="background:#B3B7FF; text-align:center"| '''Instruktion »Tribunal Rotae…“)

(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche
Instruktion »Tribunal Rotae« über die Richter am Gerichtshof der Kurie
Promulgiert von: Kardinal-Großinquisitor pro tempore Robert Fischer
Promulgiert am: 13. August 2013 (ASS 13.VIII.2013/II)

Robertus Cardinalis Fischer,
Inquisitor Magnus pro tempore, Diaconus Cardinalis, Metropolitanus Provinciae Bergiensis, Archiepiscopus Bergiensis,

an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes

Instruktion »Tribunal Rotae« über die Richter am Gerichtshof der Kurie

1. Die Rota ist berufen, gemäß der Normen, die durch Dekret des Heiligen Stuhles festgeschrieben sind, zu richten. Es sei nur gemäß dieser Instruktion berufenen Richtern erlaubt, diese Tätigkeit wahrzunehmen.

2. Der Signatur sitzt eine Person des Bischofsstandes, die auf Vorschlag des Kollegiums der Kardinäle durch den Heiligen Vater berufen und abberufen wird, vor. Sie führt den Titel eines Iudex und ist befugt, die Angelegenheiten des Gerichts zu ordnen.

3. So ein Verfahren anhängig wird, soll der Iudex dieses eröffnen. Der Iudex präsidiert im Verfahren und er allein ist befugt, Entscheidungen und Beschlüsse zu fassen.

4. Fällt das Amt des Iudex vakant oder ist die Fortsetzung des Verfahrens anderweitig nicht möglich, so beginnt das Verfahren von vorn. Ist der Iudex befangen oder an der Amtsführung verhindert, so liegt es dem Kardinal-Großinquisitor ob, einen Iudex pro haec vice zu bestellen.

5. Der Iudex kann aus den Reihen der Bischöfe eine Person zu seinem Vertreter benennen, der die Amtspflichten kommissarisch ausüben kann, sofern das Kollegium der Kardinäle dem nicht widerspricht.

6. Die Abberufung des Iudex bedarf der Zustimmung des Kardinalskollegiums unter Angabe angemessener Gründe.

Nuesca,
am Dienstag vor dem Hochfest der Aufnahme Mariens in den Himmel im Jahre des Herren 2013

Sigfischer.png