Gesetz über die valsantinische Staatsbürgerschaft
Gesetz über die valsantinische Staatsbürgerschaft | |
Promulgiert von: | Kardinal-Kämmerer Carlos Pellicano |
Promulgiert am: | 03. September 2012 (ASS 03.IX.2012/III) |
Karolus Cardinalis Pellicano,
Decanus Cardinalis, Camerarius Cardinalis, Episcopus Cardinalis Sanctiacobi, Archiepiscopus Titularis Mallioni, Praepositus Capituli Status
an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes
Gesetz über die valsantinische Staatsbürgerschaft
1. Die Staatsbürgerschaft des Staates Valsanto wird nach Maßgabe dieses Gesetzes vergeben und entzogen. Dabei wird zwischen der Staatsbürgerschaft durch Geburt, der Staatsbürgerschaft durch Ehe und der Staatsbürgerschaft kraft Amtes unterschieden. Wer keine dieser drei Kriterien erfüllt, kann die Staatsbürgerschaft nicht erhalten.
2. Durch Geburt erhält die Staatsbürgerschaft des Staates Valsanto jeder, dessen eines Elternteil ebenfalls über die Staatsbürgerschaft verfügt, oder dessen Eltern seit mindestens fünfzehn Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz in Valsanto haben und der Betroffene in Valsanto geboren ist.
3. Durch Ehe erhält die Staatsbürgerschaft des Staates Valsanto jeder, der eine Ehe zu einem Staatsbürger gültig nach valsantinischem Recht und Ritus eingeht.
4. Kraft Amtes erhalten bestimmte Amtsträger der katholischen Kirche in Valsanto die Staatsbürgerschaft des Staates Valsanto für die Dauer iherer Amtszeit. Dies sind der Heilige Vater, die Kurienkardinäle, die weiteren Mitarbeiter der Kurie, die Bischöfe der Kirchenprovinz Valsanto und die Gardisten der päpstlichen Garden. Auf Antrag können außerdem die Kardinäle und die Metropoliten die Staatsbürgerschaft erhalten.
5. Die Staatsbürgerschaft kraft Amtes darf grundsätzlich neben der Staatsbürgerschaft eines anderes Landes geführt werden. Ansonsten sind Doppelstaatsbürgerschaften ohne ausdrückliche Sondergenehmigung nicht gestattet. Wer dennoch die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes annimmt, verliert die Staatsbürgerschaft des Staates Valsanto. Minderjährigen ist die zusätzliche Führung der Staatsbürgerschaft eines nicht-valsantinischen Elternteils bis zum Erreichen der Volljährigkeit gestattet.
Valsanto,
am Montag nach dem zweiundzwanzigsten Sonntag im Jahreskreis im Jahre des Herren 2012