Konstitution: Unterschied zwischen den Versionen
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Eine '''Apostolische Konstitution''' (alt-attilisch Constitutio Apostolica) ist ein Erlass des Papstes, der grundsätzliche Angelegenheiten der Weltkirche regelt. Im Gegensatz zu [[Dekrete|Dekreten]] können Konstitutionen nur durch ein Konzil dem Papst vorgeschlagen werden, nicht durch die [[Apostolische Generalsynode]]. Dennoch stehen sie nicht über den anderen Bestandteilen des Kirchenrechts, sondern sind gleichwertiger Bestandteil dieses Rechts. | Eine '''Apostolische Konstitution''' (alt-attilisch Constitutio Apostolica) ist ein Erlass des Papstes, der grundsätzliche Angelegenheiten der Weltkirche regelt. Im Gegensatz zu [[Dekrete|Dekreten]] können Konstitutionen nur durch ein Konzil dem Papst vorgeschlagen werden, nicht durch die [[Apostolische Generalsynode]]. Dennoch stehen sie nicht über den anderen Bestandteilen des Kirchenrechts, sondern sind gleichwertiger Bestandteil dieses Rechts. | ||
Jedoch wird die besondere Bedeutung von Konstitutionen durch die Materie deutlich, die sie regeln: So wurden durch das [[II. Valsantinische Konzil]], das nach der Überwindung des [[Großes katholisches Schisma|Großen Schismas]] zusammentrat und die Grundsteine der Rekonziliation der katholischen Kirche legte, unter anderem die Struktur der Kirche, die Organisation der Teilkirchen und die Wahl des Papstes in Form von Konstitutionen geregelt. | Jedoch wird die besondere Bedeutung von Konstitutionen durch die Materie deutlich, die sie regeln: So wurden durch das [[II. Valsantinische Konzil]], das nach der Überwindung des [[Großes katholisches Schisma|Großen Schismas]] zusammentrat und die Grundsteine der Rekonziliation der katholischen Kirche legte, unter anderem die Struktur der Kirche, die Organisation der Teilkirchen und die Wahl des Papstes in Form von Konstitutionen geregelt. | ||
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Version vom 13. Februar 2016, 23:56 Uhr
Der Begriff Konstitution stammt aus dem Alt-Attilischen: constituere bedeutet "feststehen machen, aufstellen, einrichten". Eine Apostolische Konstitution (alt-attilisch Constitutio Apostolica) ist ein Erlass des Papstes, der grundsätzliche Angelegenheiten der Weltkirche regelt. Im Gegensatz zu Dekreten können Konstitutionen nur durch ein Konzil dem Papst vorgeschlagen werden, nicht durch die Apostolische Generalsynode. Dennoch stehen sie nicht über den anderen Bestandteilen des Kirchenrechts, sondern sind gleichwertiger Bestandteil dieses Rechts. Jedoch wird die besondere Bedeutung von Konstitutionen durch die Materie deutlich, die sie regeln: So wurden durch das II. Valsantinische Konzil, das nach der Überwindung des Großen Schismas zusammentrat und die Grundsteine der Rekonziliation der katholischen Kirche legte, unter anderem die Struktur der Kirche, die Organisation der Teilkirchen und die Wahl des Papstes in Form von Konstitutionen geregelt.