Tantum Igitur
Dekret »Tantum Igitur« über das heilige Sakrament der Ehe | |
Promulgiert von: | Papst Linus III. |
Promulgiert am: | 06. Mai 2012 (ASS 06.V.2012/I) |
Linus III.
Episcopus Valsantinus, Vicarius Iesu Christi, Successor Principis Apostolorum, Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, Princeps sui iuris Status Valsantinae, Pontifex Maximus, Patriarcha Occidentis, Servus Servorum Dei,
an die ehrwürdigen Brüder, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe, Priester, Diakone und an die übrigen Glieder des Volkes Gottes
Dekret »Tantum Igitur« über das heilige Sakrament der Ehe
Weit davon entfernt, das bloße Produkt des Zufalls oder Ergebnis des blinden Ablaufs von Naturkräften zu sein, ist die Ehe vom Schöpfergott in weiser Voraussicht so eingerichtet, daß sie in den Menschen seinen Liebesplan verwirklicht. Darum streben Mann und Frau durch ihre gegenseitige Hingabe, die ihnen in der Ehe eigen und ausschließlich ist, nach jener personalen Gemeinschaft, in der sie sich gegenseitig vollenden, um mit Gott zusammenzuwirken bei der Weckung und Erziehung neuen menschlichen Lebens. Nachfolgend erklären Wir daher das Verständnis der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche über das heilige Sakrament der Ehe.
I. Allgemeiner Teil
1. Die Ehe ist der von Gott gestiftete Bund zwischen Mann und Frau, die in gegenseitiger Liebe ihr Leben in Einheit auf die Zeugung und Erziehung von Nachkommen ausrichten nach dem Gebot des Schöpfers: „Seid fruchtbar und vermehrt euch und bevölkert die Erde!“ Durch das gegenseitige Eheversprechen gehen die Eheleute einen heiligen Bund gegenüber sich selbst, Gott und der Gesellschaft ein.
2. Da der heilige Bund der Ehe in der göttlichen Schöpfung begründet liegt, verehrt ihn die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche als göttliches Sakrament. Die Ehe unterliegt daher nicht nur dem göttlichen, sondern auch dem kirchlichen Recht. Keinesfalls aber kann irgendeine weltliche Gewalt das Wesen oder die Form der heiligen Ehe verändern.
3. Das Sakrament der Ehe spenden sich die Eheleute gegenseitig im Beisein eines Priesters und mindestens zweier weiterer Zeugen. Dabei kommt die Ehe durch den Konsens der beiden Eheleute zustande, aus eigenem Entschluss gemeinsam den nach dem göttlichen Recht gestalteten Bund der Ehe mit allen seinen Wesenseigenschaften eingehen zu wollen.
4. Der Bund der Ehe gilt nur als gültig geschlossen, sofern alle Formvorschriften dieses Dekrets eingehalten worden sind und kein Ehehindernis die Gültigkeit der Ehe behindert. Eine einmal gültig geschlossene Ehe kann nicht wieder gelöst werden, sie gilt nach dem göttlichen Willen bis zum Tod eines der beiden Eheleute.
5. Alle Einzelheiten zu der Eheschließung, der Annulierung der Ehe und der Pflichten der Eheleute im Ehebund, die nicht durch dieses oder ein anderes Dekret getroffen sind, bestimmt die Heilige Kongregation für die Glaubenslehre durch eine Instruktion oder, beschränkt für das Gebiet der eigenen Kirchenprovinz, der jeweilige Metropolit.
II. Formvorschriften
6. Geht ein katholischer Christ den heiligen Bund der Ehe ein, so hat er dabei die Formvorschriften der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche einzuhalten. Insbesondere ist die Eheschließung durch einen in Kommunion mit dem Heiligen Stuhl stehenden Priester öffentlich unter Anwesenheit von mindestens zwei getauften Christen durchzuführen.
7. Ordentlicher Ort einer Eheschließung ist der geweihte Kirchenraum. Die Eheschließung findet in der Regel im Rahmen einer Heiligen Messe statt, ausnahmsweise darf sie auch im Rahmen einer liturgischen Andacht geschehen. In jedem Fall haben beide Eheleute vor der Eheschließung die heiligen Sakramente der Buße und der Eucharistie zu empfangen.
8. Es ist katholischen Christen untersagt, einen nicht-getauften Partner zu ehelichen. Bei der Eheschließung geben die Eheleute, oder bei interkonfessioneller Heirat der katholische Partner, das aufrichtige Versprechen ab, ihre Kinder in der katholischen Kirche zu taufen und im katholischen Geiste zu erziehen.
9. In Ausnahmefällen kann der zuständige Ortsbischof einen katholischen Christen von der Einhaltung der Formvorschriften dieses Teils dispensieren, sodass der Bund der Ehe trotzdem als gültig geschlossen gilt, sofern außerordentliche Umstände dies erfordern und dadurch das Wesen der Eheschließung nicht beeinträchtigt wird.
III. Ehehindernisse
10. Kein Mensch kann den Bund der Ehe eingehen, sofern bereits ein Ehebund zu einer lebenden Person besteht.
11. Kein Mensch kann den Bund der Ehe eingehen, sofern er oder sie unumkehrbar und vollkommen unfähig zum Beischlaf ist. Von diesem Ehehindernis kann der zuständige Ortsbischof nur dispensieren, wenn die Eheleute glaubwürdig die Adoption oder die Pflege fremder Kinder versichern.
12. Keine zwei durch Blut, Schwägerschaft oder Adoption verwandte Menschen können den Bund der Ehe eingehen, sofern die Verwandtschaft nicht entfernter als bis in den vierten Grad der Seitenlinie ist. Von diesem Ehehindernis kann der zuständige Ortsbischof nur dispensieren, wenn die Verwandtschaft durch Schwägerschaft oder Adoption ist, oder im Falle der Verwandtschaft durch Blut diese entfernter als der zweite Grad der Seitenlinie ist.
13. Kein Mann kann den Bund der Ehe eingehen, sofern er nicht das siebzehnte Lebensjahr erreicht hat, und keine Frau kann den Bund der Ehe eingehen, sofern sie nicht das fünfzehnte Lebensjahr erreicht hat. Die Metropoliten sollen für den Bereich ihrer Kirchenprovinz höhere Mindestalter festlegen, wenn die dortige Gesellschaft oder das weltliche Recht ein höheres Ehealter erfordern.
14. Kein Mensch kann den Bund der Ehe zu einem Menschen eingehen, der einer anderen Religion als er selbst angehört. Insbesondere kann kein getaufter Christ einen ungetauften Menschen heiraten.
15. Kein geweihter Bischof, Priester oder Diakon kann den Bund der Ehe zu einer Frau eingehen. Von diesem Ehehindernis dispensiert der Papst bei gleichzeitiger Aussetzung der Weihe.
16. Kein Mann, der beim Eintritt in eine Ordensgemeinschaft das Gelübde der Keuschheit abgelegt hat, und keine Frau, die die Jungfrauenweihe empfangen hat, kann den Bund der Ehe eingehen. Von diesem Ehehindernis dispensiert der Papst bei gleichzeitiger Annulierung des Ordensstandes.
17. Kein Mensch, der zum Zwecke der Heirat gegen seinen Willen entführt worden ist, kann den Bund der Ehe eingehen.
18. Kein Mensch, dessen Ehepartner zum Zwecke einer neuen Heirat getötet worden ist, kann den Bund der Ehe eingehen.
IV. Annullierung einer kirchlich geschlossenen Ehe
19. Eine kirchlich geschlossene Ehe kann unter gewissen Gründen als nie geschlossen betrachtet werden.
20. Wird die Ehe zwischen den Ehepartnern nicht vollzogen, so kann sie annulliert werden.
21. Werden die aus der Ehe hervorgehenden Kinder entgegen dem Versprechen des nicht-katholischen Ehepartners nicht im katholischen Glauben erzogen, kann die Ehe annulliert werden.
22. Ließ ein Ehepartner den anderen Ehepartner über einen der in den Canones 10-18 Hinderungsgründe im Dunkeln, kann die Ehe annulliert werden.
23. Der Antrag zur Annullierung ist bei der jeweiligen Heimatdiözese zu stellen.
24. Die Heimatiözese prüft die Annullierungsgründe und entsendet zwei Vertreter zu einer Anhörung vor der Heiligen Kongregation, wobei jeweils einer der Vertreter für und gegen die Annullierung argumentiert.
25. Nach der Anhörung ergeht die Entscheidung der Heiligen Kongregation, die den Verfahrensbeteiligten umgehend mitzuteilen ist.
Valsanto,
am fünften Sonntag der Osterzeit im Jahre des Herren 2012